Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenac.

Nummer  10.  J  Weimar.  *  *  19.  April  1890.

Inhalt:  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  16.  Juni  1881,  die  Anlegung  vormundschaftlicher  und  zu  öffentlichen  Depositen
gehöriger  Gelder  betreffend,  Seite  83.  —  Miniseerial  Bekannimachung,  die  Aufhebung  des  mit  der  Weimarischen
  Bank  unter  dem  16.  Juni  1881  abgeschlossenen  Vertrags  wegen  Ueberwachung  der  Kündigungen,
Ausloosungen,  Konvertirungen  und  Anorüsirungen  der  zu  öffentlichen  Depositen  oder  einem  Bevormun
deten  gehörigen  Werthpapiere  betressend,  Seite

37  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  16.  Juni  1881,  die  Anlegung  tvormundschaftlicher  und  zu
öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder  betreffend;  vom  2.  April  1890.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
verordnen  in  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Anlegung  vormundschaftlicher
und  zu  öffentlichen  Depositen  gehöriger  Gelder  vom  16.  Juni  1881  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

J.
An  Stelle  der  Bestimmung  des  §  3  Ziffer  6  des  Gesetzes  vom  16.  Juni
1881  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Anlegung  ist  ferner  zulässig,
6.  bei  Ortsgemeinden  des  Großherzogthums  gegen  Schuldverschreibungen,
welche  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend,  namentlich  auch  in  gehöriger,
1890  14