Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisenac. 
Nummer 10. J Weimar. * * 19. April 1890. 
Inhalt: Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen 
gehöriger Gelder betreffend, Seite 83. — Miniseerial Bekannimachung, die Aufhebung des mit der Weima- 
rischen Bank unter dem 16. Juni 1881 abgeschlossenen Vertrags wegen Ueberwachung der Kündigungen, 
Ausloosungen, Konvertirungen und Anorüsirungen der zu öffentlichen Depositen oder einem Bevormun 
deten gehörigen Werthpapiere betressend, Seite 
37 Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung tvormundschaftlicher und zu 
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend; vom 2. April 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes über die Anlegung vormundschaftlicher 
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder vom 16. Juni 1881 mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
J. 
An Stelle der Bestimmung des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881 tritt folgende Bestimmung: 
Die Anlegung ist ferner zulässig, 
6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums gegen Schuldverschreibungen, 
welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, namentlich auch in gehöriger, 
1890 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.