Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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schädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten 
Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, 
von welchen die Unterstützung gewährt worden ist. 
812. 
Unser Staats-Ministerium ist mit dem Erlasse der zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen Verordnungen beauftragt. 
Dasselbe ist befugt, nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses 
widerrufliche Unterstützungen nicht über den Umfang des gegenwärtigen Ge- 
setzes hinaus aus der Feuerwehr-Unfallkasse auch dann zu gewähren: 
1. wenn der Unfall sich beim Dienste einer Feuerwehr des Großherzog— 
thums außerhalb des Gebietes des letzteren ereignet hat, 
2. wenn Mitglieder von Feuerwehren, welche nicht dem Großherzogthum 
angehören, infolge der Hilfeleistung bei einem innerhalb des Groß— 
herzogthums stattfindenden Brande einen Unfall erlitten haben, 
3. wenn die Beschädigung nicht durch Unfall entstanden, aber im nachweis- 
baren ursächlichen Zusammenhange mit dem Feuerwehrdienste ein- 
getreten ist, 
4. wenn Personen bei Ausübung der im § 6 Absatz 1 und 2 des Ge- 
setzes vom 23. November 1881 erwähnten Dienste einen Unfall oder 
sonstige Beschädigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen unter 
Ziffer 3 erlitten haben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 2. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet.
	        
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