Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

448 
anzuzeigen, mithin auch Demunziationen deshalb unverzüglich anzunehmen 
und sofort — nebst den etwaigen Akten und Notizen über die früheren 
Untersuchungen wider den Angeschuldigten, so wie über den sonstigen 
Ruf und über die Vermögensverhältnisse desselben — an das Kriminal- 
Gericht zur Einleitung der Untersuchung abzugeben. 
Weimar den 3. Oktober und Eisenach den 18. Oktober 1839. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
II. Es ist seither öfters vorgekommen, daß bei Sterbefällen beurlaubter 
Soldaten die Einsendung der pfarramtlichen Todesbescheinigungen sehr verspä- 
tet, ja erst dann an die betroffenen Kompagnien bewirkt worden ist, wenn 
eine Einberufung zum Garnison-Dienste Statt finden sollte. 
Zur genauen Führung der Listen über den Bestand des Großherzoglichen 
Militärs ist es jedoch durchaus erforderlich, daß die Meldung solcher Todes- 
falle alsbald erfolge. Die Ortsvorstände werden deshalb hierdurch befehligt, 
nach dem Ableben eines beurlaubten Soldaten ihrer Gemeinde die Todesbe- 
scheinigung — welche gemaß den Verordnungen der Großherzogl. Ober-Konsistorien 
vom 11. und resp. 15. Februar 1825 von den Geistlichen sofort und zwar 
unentgeltlich auszufertigen ist — unverzüglich an das Kompagnie-Kommando 
des Verstorbenen einzusenden. 
Weimar den 2. November 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
C. von Conta.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.