Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

JRuhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
Nr. der 
[Bekannt- 
machung. 
  
C. 
Cariole-Post zwischen Eisenach, Marksuhl, Tiefenort, Lengsfeld, 
Dermbach, Kaltennordheim, Fladungen, Ostheim und Mellrichstadt. 
Deren Errichttttttg 
Caulsdorf (Baiersche Enclavo). Eine Aucgleichungeabgabe von 
dem aus Caulsdorf übergehenden Branntweine soll nicht mehr 
erhoben, dagegen von dem aus diesem Orte übergehenden Biere 
entrichtet werden ... 
D. 
Oermbach. Gesetz vom 29. April über die Aufhebung des Ful- 
daischen Rechtes in diesem Amte. ....... 
E. 
Ediktalien, wenn sie bei Klagen gegen Ausgewanderte zu erlas- 
sen iinddddd 
Ediktal-Verfahren in Streitigkeiten uber Flächengehalt und 
Grenzen der Grundstücke in Flurten .. 
Ehrenkränkungen. Geseßh vom 16. Julo über das gerichtliche 
Verfahren wegen derselben 
Eigenthum. Gesetz vom 11. Januar zum Schutze desselben an 
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach- 
bildung 
Authentische Interpretation des Gesetzes von 20. April 1833 uͤber 
das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien 
Eingaben — alle schriftliche in buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten — 
bei Ober= und Untergerichten sollen, mit gewissen Ausnahmen, in 
zwei gleichlautenden und gleichmäßig unterschriebenen Reinschriften 
eingereicht werden 
SEinrede des nicht empfangenen Geldes und resp. Heirathêgutes wi- 
der Schuldverschreibungen und Quittungen. Gesetz vom 6. März 
Erbschaft. Weder durch die Anerkennung und den Antrikét der aus 
einem ungültigen letzten Willen vermeintlich angefallenen Erbschaft, 
noch durch die Annohme des darin Vermachten geht das Recht 
verloren, die durch eine andere gültige Verordnung oder durch das 
Gesetz selbst angefallenen Vortheile aus demselben Nachlasse zu 
erwerben · 
  
79. 
230. 
96. 
68 F. vu.f. 
379—382 
13—22. 
32. 
242. 
389. 
57—59. 
95,1. 
 
	        
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