Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛt. 
Um einige zweifelhafte Rechtsfragen uͤber die Gewaͤhrung der Maͤngel 
veraͤußerter Sachen gesetzlich zu entscheiden. und zugleich, durch Aufhebung ver- 
schiedener, dlterer Gesetze, welche in einzelnen Landestheilen über die Gewäh= 
rung der Viehmangel noch bestehen, in der Gesetzgebung über diesen, für den 
Verkehr wichtigen Gegenstand größere Gleichförmigkeit herbeizuführen, auch 
sonst zweckmaßigere Bestimmungen darüber zu treffen, verordnen Wir mit 
Beirath und Zustimmung der Landstände: 
g. 1. 
Die Wahl zwischen der Wandelungsklage (actio redhibitoria) und der 
Minderungsklage (actio quanti minoris) steht dem Erwerber einer Sache zu, 
ohne Unterschied zwischen Hauptfehlern und Nebenfehlern. 
g. 2. 
Beide Klagen verjähren: 
a) bei der Verdußerung von unbeweglichen Gegenständen (Immobilten) 
binnen eine#n Jahre und 
b) bei der Veraußerung von beweglichen Gegenständen (Mobilien und 
Semoventien) binnen sechs Monaten, welche Fristen von Zeit der Ueber- 
gabe der verdußerten Sache an ununterbrochen laufen.
	        
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