Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 8. 
Die Klage aus dem Kontrakte selbst (Kontrakts-Klage) unterliegt nicht den 
hier (S. 2) geordneten kurzen Verjahrungsfristen, sondern nur der allgemeinen 
Klagenverjdhrung. Aber es findet diese Klage in den Fällen der Wandelungsklage 
umd der Minderungsklage über die für diese Klagen bestimmten Verjhrungs- 
fristen hinaus nur dann Statt, wenn dieselbe durch das ausdrückliche Ver- 
sprechen von gewissen Eigenschaften oder durch das wissentliche Verschweigen 
von Fehlern oder Mängeln zu begründen ist. 
g. 4. 
Die in elnigen Theilen des Großherzogthumes geltenden Landesgesetze über 
die Gewährung der Viehmängel, namentlich: das Eisenachische Mandat vom 3. 
Maärz 1780, die Fuldaische Verordnung vom 29. Januar 1757, — beide ih- 
rem ganzen Inhalte nach — ferner: die erste Fortsetzung der Fuldaischen ge- 
meinen Bescheide vom 31. März 1785, Ziffer IX, die Hessische Verordnung 
vom 17. März 1767, Ziffer XI, das Magdeburger Weichbild Artikel 97 — 
ingleichen die verschiedenen Orts-Statuten und Gewohnheiten, soweit sie den- 
selben Gegenstand betreffen, werden hierdurch völlig aufgehoben, und es tritt 
an deren Stelle das gemeine Recht mit den in dem gegenwärtigen Gesetze 
enthaltenen naheren Bestimmungen. 
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Nur da, wo das Preußische Landrecht im Großherzogthume noch gilt, 
finden alle vorstehende Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes keine An- 
wendung. 
g. 6. 
Für alle Streitigkeiten, welche über die Gewähr bei dem Viehhandel an- 
bangig werden, findet das Verfahren in minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten 
Statt, ohne Unterschied und selbst alsdann, wenn der Streitgegenstand den 
Werth von funfzig Thalern übersteigt. 
S. 7. 
Gegenwartiges Gesetz tritt mit dem 1. July d. J. in Kraft, dergestalt, 
vaß dasselbe auf alle von diesem Tage an geschlossene Geschäfte und die Vor- 
12 7!
	        
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