Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Empfang von Geld oder anderen Sachen, ingleichen die querela und die 
euceptio non numeratuc dotis finden mit den im rômischen Rrchte be- 
stimmten eigenthümlichen Wirkungen nicht weiter Statt. 
8. 2. 
Dagegen bleibt dem Aussteller solcher Urkunden und dessen Nachfolgern 
sowohl der direkte als der indirekte Gegenbeweis gegen dieselben jeder Zeit 
vorbehalten, und zwar nicht nur wider den ersten, sondern auch wider jeden 
folgenden Inhaber, insoweit uͤberhaupt Einwendungen gegen den Cedenten 
auch dem Cessionar entgegengesetzt werden dürfen. 
S.. 
Der Eidesantrag ist zur Herstellung eines direkten Gegenbeweises wider 
das Bekenntniß des Empfanges 
1) bei Schuldverschreibungen nur innerhalb der ersten zwei Jahre, 
2) bei Quittungen nur innerhalb der ersten dreißig Tage 
nach der Ausstellung solcher Urkunden zulässig. 
Die Zeit der Ausstellung, wenn sie aus der Urkunde nicht hervorgehet, 
hat derjenige darzuthun, welcher den Eidesantrag für versäumt ausgiebt. 
. 4. 
Der Eidesantrag soll ferner ausgeschlossen seyn: 
1) wenn die Schuldverschreibung nicht das Bekenntniß über eine auf 
Empfang von Geld oder anderen Gegenständen (Zahlung) beruhende 
Schuld enthält, sondern über eine aus anderen Gründen entstandene 
Schuldverbindlichkeit ausgestellt ist; 
2) wenn die Schuldverschreibung oder die Quittung nicht bloß in allge- 
meinen Ausdrücken der Zahlung als geschehen gedenkt, sondern zu- 
gleich das Bekenntniß ausspricht, daß die in Frage stehende Zahlung 
in bestimmter Vergangenheit bereits Statt gefunden hat; 
8) wenn der wirkliche Empfang der Zahlung wiederholt, wörtlich oder 
thätlich, z. B. durch eine nach der Schuldverschreibung besonders aus- 
gestellte Cmpfangöbescheinigung oder durch Verzinsung, anerkannt wor- 
den ist.
	        
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