V.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛt.
Da uns die Aufhebung der Bau-Steuerfreiheit, welche bisher in ge-
wissen Faͤllen in Anspruch genommen werden konnte, zweckmaͤßig erscheint:
so haben Wir beschlossen und verordnen mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Die durch das Regulativ vom 29. July 1817 geordnete und durch die
5.. 5 und 10 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbruͤnste vom 29. April
1829, sowie durch das Gesetz vom 30. Januar 1836 weiter bestimmte Bau-
Steuerfreiheit ist vom 1. July 1839 an aufgehoben.
*
Die bis zum letzten Juny 1839 nach den bisherigen gesetzlichen Bestim-
mungen (F. 1) bewilligten und bis dahin noch zu bewilligenden Bau-Steuer-
geeiene werden bis zu den Terminen ihres Ablaufes den Betheiligten noch
gewährt.
g. 8.
Bei Fällen letzterer Art können daher auch nur diejenigen Personen Be-
rücksichtigung finden, welche nach den schon gedachten bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen Anspruch auf die Bewiklligung von Bau-Stenerfreiheit haben.
und die diesfalls erforderliche Nachweisung vurch gleichzeitige Einsendung eines