Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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aus nicht auf Handscheine, Wechsel, Privat-Pfandverschreibungen oder irgend 
ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche gerichtliche Konsense oder 
Hypothek-Verschreibungen hingegeben werden, worin ein wenigstens dem dop- 
pelten Betrage des Darlehens im Werthe gleichkommendes, in Immobilien 
oder gehörig verbrieften Grundgefäallen bestehendes Unterpfand bestellt und 
jede sonst noch, nach Maßgabe des einzelnen Falles, erforderliche Sicherheits- 
maßregel, z. B. die Verzichtleistung der Ehefrau des Schuldner, beobachtet ist. 
5. 56. 
Brandgut ist dabei (§. 55) stets nur mit der Summe in Anschlag zu 
bringen, mit welcher es in der inländischen Brandversicherungs-Anstalt ver- 
sichert ist, insoweit dieselbe den gegenwärtigen Schätzungswerth nicht übersteigt. 
S. 57. 
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf 
das neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen- 
gerechnet nicht über den halftigen Betrag des Werthes der verpfändeten 
Sache hinauögehen. 
Auf Immobilien, welche mit Pfandrechten für ganz unbestimmte Summen, 
z. B. mit byppothekarischen Kautionen für Pachter, Rechnungsführer und der- 
gleichen, beschwert sind, dürfen deponirte Gelder gar nicht verliehen werden. 
58. 
Ausnahmsweise aber können dergleichen Gelder auf bloße Obligationen, 
ohne spezielle Hypothek-Bestellung, verzinslich ausgeliehen werden: 
1) an die Großherzoglichen Kammer= und Landschafts-Kassen, mit Ein- 
schluß der von denselben abhängigen Spezial-Kassen, gegen verfas- 
sungsmäßig auögestellte Obligationen; 
2) an inländische Ortsgemeinden, dafern die Darlehensaufnahme durch 
die Stadtgemeinden nach den Erfordernissen der besondern Stadtord- 
nung und durch die Landgemeinden in Gemäßheit der Landgemeinde- 
Ordnung vom 2. Februar 1840 in aller Beziehung in gehöriger, die 
Gemeinde verbindender Weise geschieht und gerichtlich, oder bei Stadt- 
gemeinden unter Hand und Siegel des Sctadtrathes, beurkundet wird; 
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