Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 62. 
Gelingt die Ausleihung oder die Erkaufung sicherer Aktiven — welche, dnn 
wenn es den Umständen nach rthlich erscheint, auch mit Aufwendung kurs- Saothsan 
mäßigen Agio's geschehen darf — während jener sechswöchentlichen Frist 
(. 52) nicht, oder wollen selbstständige Betheiligte eine solche Ausleihung 
nicht, so müssen dann alle dergleichen baare Depositen, soweit sie mit 
fünf und zwanzig Thalern theilbar sind und unter der im §K. 52 gedachten 
Voraussetzung, unverzüglich an die Haupt-Landschaftskasse (oder für deren 
Rechnung an die von derselben beauftragte Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach 
oder zu Neustadt a. d. O.) eingeliefert werden, von welcher über jedes derselben 
ein Kasseschein ertheilt und die eingezahlte Summe, soweit sie mit fünf 
und zwanzig theilbar ist, mit zwei Prozent verzins't wird. Der etwa 
übrig bleibende, mit fünf und zwanzig Thalern nicht theilbare Geldvorrath 
ober ist sofort an eine öffentlich anerkannte Sparkasse, oder, wenn der Be- 
trag es gestattet, auf eine dreiprozentige landschaftliche Auporteur-Obligation 
auszuleihen. 
g. 68. 
Die erwähnten Deposital-Zinsen werden jedoch nur von denjenigen 
Sklber-Münzsorten entrichtet, welche nach den jezeitigen Münz= und Kasse- 
Verhältnissen von der Haupt-Landschaftskasse benutzt werden können und welche 
zu dem Behufe von dem dandschafts-Kollegium durch öffentliche 
Bekanntmachung werden bezeichnet werden. 
g. 64. 
Die Gold-Münzsorten, sowie alle sonstige nicht annehmbare Müngsorten 
(C. 63) sind in der Regel vor der Einsendung von den dazu aufzufordernden 
Betheiligten, oder, wenn diese nicht alle selbstständig und bekannt sind, durch 
Vermittelung der Behörde, wo irgend möglich, in annehmbare (§. 63) Sil- 
bersorten umzusetzen. 
In ganzlicher Ermangelung einer Gelegenheit dazu sind Goldmünzen von 
der betreffenden Kassestelle bestmöglichst umzuwechseln. Die dadurch erlangte 
Summe wird verbrieft, und die Deposital-Behörde empfängt zugleich mit dem 
Kassescheine die Bescheinigung des Wechslerö zum Belege. 
Alle sonstige nicht annehmbare, ungangbare oder verrufene Münzsorten, 
sowie Scheidemünze und fremdes Papiergeld b, insofern sie nicht vor der Ein-
	        
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