Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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sendung in annehmbare Münzsorten haben umgesetzt werden können, werden 
versiegelt, mit deutlicher Aufschrift des Inhaltes, des Ursprungs und des Na- 
mens der Einsendungsbehörde versehen, niedergelegt,, und nicht verzins't. 
g. 65. 
Die annehmbaren Depositen-Gelder hingegen muͤssen — wenn dieses 
nicht schon von einer andern oͤffentlichen Behoͤrde geschehen (F. 22) — von 
der einsendenden Behoͤrde in Beutel oder Packete zu Summen, welche mit 
fünf theilbar sind, gehörig verpackt, vollständig versiegelt und, nächst der deut- 
lichen Angabe ihres Inhaltes, mit dem Namen jener Behörde bezeichnet seyn. 
g. 66. 
Die Deposital-Behörden zeigen die einzusendenden Depositen-Gelder dem 
Landschafts-Kollegium, beziehungsweise durch Kommunikate oder Berichte, an. 
Das Landschafts-Kollegium verfügt hierauf unverzüglich wegen Annahme 
dieser Gelder, unter Zufertigung des vollzogenen Kassescheins, das Erforder- 
liche an die Haupt-Landschaftökasse, welche sodann die Empfangnahme ent- 
weder selbst bewirkt, oder dieserhalb die Kreis-Steuereinnahme, wo die Ein- 
zahlung erfolgen soll, ungesäumt mit Anweisung versieht. 
Derselbe Geschäftsgang findet auch bei Zurückforderung der zur Haupt- 
Landschaftskasse eingesendeten Depositen-Gelder Statt, welche sodann, gegen Ab- 
gabe des mit der Rückempfangs-Quittung versehenen Kassescheins und beson- 
derer Zins -Quittung, in Empfang genommen werden, oder der Deposttal- 
Behörde, nach deren Antrage, unverweilt durch die Post zu übersenden sind, 
in welchem Falle mit der nächsten Post die Einsendung des guittirten 
Kassescheins und der besondern Zins-Quittung an die Kassestelle erfolgen 
muß, während letzterer einstweilen der Postschein zum Belege dient. 
Sowohl bei der Einzahlung als bei der Zurückzahlung muß von der die 
Zahlung leistenden Behörde ein vollständiger Sortenzettel beigefügt werden. 
S. 67. 
Die dereinstige Zurückzahlung geschieht, neben der Zurückgabe der etwa 
mit eingesendeten, bei der Kasse bloß niedergelegten, unannehmbaren Münzen, 
in der Regel in denselben Münzsorten, in welchen die Einzahlung erfolgte und 
worüber der ausgefertigte Kasseschein jedesmal das Nähere enthält.
	        
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