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sendung in annehmbare Münzsorten haben umgesetzt werden können, werden
versiegelt, mit deutlicher Aufschrift des Inhaltes, des Ursprungs und des Na-
mens der Einsendungsbehörde versehen, niedergelegt,, und nicht verzins't.
g. 65.
Die annehmbaren Depositen-Gelder hingegen muͤssen — wenn dieses
nicht schon von einer andern oͤffentlichen Behoͤrde geschehen (F. 22) — von
der einsendenden Behoͤrde in Beutel oder Packete zu Summen, welche mit
fünf theilbar sind, gehörig verpackt, vollständig versiegelt und, nächst der deut-
lichen Angabe ihres Inhaltes, mit dem Namen jener Behörde bezeichnet seyn.
g. 66.
Die Deposital-Behörden zeigen die einzusendenden Depositen-Gelder dem
Landschafts-Kollegium, beziehungsweise durch Kommunikate oder Berichte, an.
Das Landschafts-Kollegium verfügt hierauf unverzüglich wegen Annahme
dieser Gelder, unter Zufertigung des vollzogenen Kassescheins, das Erforder-
liche an die Haupt-Landschaftökasse, welche sodann die Empfangnahme ent-
weder selbst bewirkt, oder dieserhalb die Kreis-Steuereinnahme, wo die Ein-
zahlung erfolgen soll, ungesäumt mit Anweisung versieht.
Derselbe Geschäftsgang findet auch bei Zurückforderung der zur Haupt-
Landschaftskasse eingesendeten Depositen-Gelder Statt, welche sodann, gegen Ab-
gabe des mit der Rückempfangs-Quittung versehenen Kassescheins und beson-
derer Zins -Quittung, in Empfang genommen werden, oder der Deposttal-
Behörde, nach deren Antrage, unverweilt durch die Post zu übersenden sind,
in welchem Falle mit der nächsten Post die Einsendung des guittirten
Kassescheins und der besondern Zins-Quittung an die Kassestelle erfolgen
muß, während letzterer einstweilen der Postschein zum Belege dient.
Sowohl bei der Einzahlung als bei der Zurückzahlung muß von der die
Zahlung leistenden Behörde ein vollständiger Sortenzettel beigefügt werden.
S. 67.
Die dereinstige Zurückzahlung geschieht, neben der Zurückgabe der etwa
mit eingesendeten, bei der Kasse bloß niedergelegten, unannehmbaren Münzen,
in der Regel in denselben Münzsorten, in welchen die Einzahlung erfolgte und
worüber der ausgefertigte Kasseschein jedesmal das Nähere enthält.