Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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S. 6. 
Hat ein Kapitalist, Nutznießer eines Kapitales oder Leibrenten-Bezieher 
innerhalb der nach Vorschrift des §. 4 von der Lokal-Steuer-Kommission 
anberaumten Frist die erforderte Angabe nicht bewirkt, so sind zwei Fälle zu 
unterscheiden. Entweder 
1) derselbe hatte in der vorhergehenden Steuer-Periode eine Steuer vom 
Einkommen aus Kapitalen noch gar nicht zu entrichten, sondern 
war (etwa in Folge eines ihm neuerlichst angefallenen Einkommens) 
erst von der neuen Steuer-Periode an zur Erlegung dieser Art von 
Steuern verbunden, oder 
2) er hatte schon in der vorhergehenden Steuer-Periode ein 
Einkommen an Kapital-Zinsen oder Renten versteuert und es war 
folglich eine, früher von ihm eingereichte Fassion noch in den Händen 
der Steuer-Lokal-Kommission. 
Im ersten Falle gilt die bloße Verabsäumung der anberaumt gewesenen 
Frist als eine geflissentliche Verheimlichung der steuerbaren Zinsen oder Renten; 
es ist durch diese die im §. 10 angedrohte Strafe verwirkt; es steht hierge- 
gen nur der Weg der Gnade offen, wenn der Steuerpflichtige zu erweisen 
vermag, daß er durch dringende Umstände an der Einhaltung jener Frist be- 
hindert worden sey. « 
Im zweiten Falle wird, wenn der Steuerpflichtige die Frist zur Ein- 
reichung einer neuen Fassion vorüberstreichen ließ, auch nicht vor der Steuer- 
Lokal-Kommission ausdrücklich erklärte, daß er gar keine Zinsen oder Renten 
von Kapitalen mehr zu beziehen habe, dieses Stillschweigen als eine Erklä- 
rung angenommen, daß sich seit Einreichung der letzten Fassion 
oder sonstigen Angabe in seinem Kapital-Besitze, bezüglich in 
seinem Einkommen an Kapital-Zinsen und Renten eine Verän- 
derung nicht zugetragen habe und demnach die alte Fassion 
auch für die neue Steuer-Periode gelten solle. 
g. 7. 
Eine Folge der so eben (#. 6) über den zweiten Fall gegebenen Bestim- 
mung ist es noch, daß - 
1) auch wenn das Kapital-Vermoͤgen, bezuͤglich das Einkommen des 
Steuerpflichtigen an Kapital-Renten inzwischen sich vermindert ha-
	        
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