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S. 6.
Hat ein Kapitalist, Nutznießer eines Kapitales oder Leibrenten-Bezieher
innerhalb der nach Vorschrift des §. 4 von der Lokal-Steuer-Kommission
anberaumten Frist die erforderte Angabe nicht bewirkt, so sind zwei Fälle zu
unterscheiden. Entweder
1) derselbe hatte in der vorhergehenden Steuer-Periode eine Steuer vom
Einkommen aus Kapitalen noch gar nicht zu entrichten, sondern
war (etwa in Folge eines ihm neuerlichst angefallenen Einkommens)
erst von der neuen Steuer-Periode an zur Erlegung dieser Art von
Steuern verbunden, oder
2) er hatte schon in der vorhergehenden Steuer-Periode ein
Einkommen an Kapital-Zinsen oder Renten versteuert und es war
folglich eine, früher von ihm eingereichte Fassion noch in den Händen
der Steuer-Lokal-Kommission.
Im ersten Falle gilt die bloße Verabsäumung der anberaumt gewesenen
Frist als eine geflissentliche Verheimlichung der steuerbaren Zinsen oder Renten;
es ist durch diese die im §. 10 angedrohte Strafe verwirkt; es steht hierge-
gen nur der Weg der Gnade offen, wenn der Steuerpflichtige zu erweisen
vermag, daß er durch dringende Umstände an der Einhaltung jener Frist be-
hindert worden sey. «
Im zweiten Falle wird, wenn der Steuerpflichtige die Frist zur Ein-
reichung einer neuen Fassion vorüberstreichen ließ, auch nicht vor der Steuer-
Lokal-Kommission ausdrücklich erklärte, daß er gar keine Zinsen oder Renten
von Kapitalen mehr zu beziehen habe, dieses Stillschweigen als eine Erklä-
rung angenommen, daß sich seit Einreichung der letzten Fassion
oder sonstigen Angabe in seinem Kapital-Besitze, bezüglich in
seinem Einkommen an Kapital-Zinsen und Renten eine Verän-
derung nicht zugetragen habe und demnach die alte Fassion
auch für die neue Steuer-Periode gelten solle.
g. 7.
Eine Folge der so eben (#. 6) über den zweiten Fall gegebenen Bestim-
mung ist es noch, daß -
1) auch wenn das Kapital-Vermoͤgen, bezuͤglich das Einkommen des
Steuerpflichtigen an Kapital-Renten inzwischen sich vermindert ha-