138
ben oder ganz verschwunden seyn oder auf einen Anderen uͤbergegan-
gen seyn sollte, der Steuerpflichtige dennoch auf dem Grunde seiner
fruͤheren Angabe, nach wie vor und bis zu einer neuen Angabe
(Fassion) zu Anfang der folgenden Steuer-Periode, dieselbe Steuer
fortentrichten muß, welche er von seinem Einkommen aus Kapitalen
bisher zu entrichten hatte, und daß
wenn im Gegensatze sein Kapital-Vermoͤgen oder sein Einkommen an
Kapital-Zinsen und Renten im Vergleich mit der Angabe in der alten
Fassion sich inzwischen dergestalt erhoͤhet hatte, daß, nach Maßgabe
der §.§. 1, 2, 3, von der neuen Steuer-Periode an eine höhere
Scteuer gesetzlich zu entrichten war, er durch die Unterlassung einer
ergänzten und berichtigten Angabe (Fassion) sich einer Verheimli-
chung seines Einkommens schuldig macht und demnach der im 8. 10
hierauf gesetzten Strafe unterliegt.
g. 8.
Hoͤrt jemand noch waͤhrend der laufenden Steuer-Periode — aus
was immer für einem Rechtsgrunde — auf, ein zeither von ihm innegehab-
tes Aktiv-Kapital oder Einkommen an Kapital-Renten zu besitzen, so ist er
befugt, die Abschreibung desselben noch vor Beginn der neuen Steuer-
Periode, und zwar vom 1. July desselben Jabres oder vom 1. Januar des
nächstfolgenden Jahres an zu verlangen, je nachdem jene Veränderung in der
ersten oder in der zweiten Hälfte des Jahres erfolgte.
8. 9.
Erwirbt dagegen jemand während der laufenden Steuer-Periode ein
der Steuer unterliegendes Kapital oder Einkommen aus Kapitalen, so ist
folgende Unterscheidung zu machen:
1) war das neu erworbene Vermögen oder Einkommen der bezeichneten
Art bisher schon der Einkommensteuer in dem Großherzogthume un-
terworfen, so daß der neue Erwerber nur eine zu leisten gewesene
Scteuerzahlung fortzusetzen hat, so muß er — damit hierin keine,
dem Steuer-Fiskus einen Ausfall bereitende, Unterbrechung eintrete
— die Angabe seines neuen Erwerbs in der §.§. 1, 3 und 4 vor-
geschriebenen Weise, je nachdem der Erwerb in der ersten oder in
der letzten Hälfte des Jahres erfolgte, spätestens am 1. July des-
selben Jahres oder am 1. Januar des nächstfolgenden Jahres, (inso-
2
—