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darauf anzutragen, daß einem Mitgliede der betheiligten Steuer-Lokal-Kom-
mission oder einem Steuerbeamteten hierzu Auftrag ertheilt werde. Dem Be-
auftragten, welcher sich durch Vorzeigung seines Kommissoriums zu rechtfertigen
hat, sind von der Justiz-Behörde (erster oder zweiter Instanz) die begehrten
Akten vorzulegen, auch sonst noch alle, durch Schuldklagen, Konsens-Erthei-
lungen, Vormundschaften u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommene, behufige
Angaben und Notizen zu seinen Nachforschungen bereitwilligst mitzutheilen.
Das Resultat dieser Nachforschungen ist jedesmal dem Landschafts-Kollegium
berichtlich vorzutragen.
S 19.
Ist dem Landschafts-Kollegium durch solche Anzeigen und Berichte
oder durch andere Umstände der Verdacht einer Steuerhinterziehung der be-
zeichneten Art beigekommen, so hat dasselbe ihn weiter zu verfolgen, wenn es
solchen nur irgend für nicht ganz grundlos erkennt. Zu diesem Behufe steht
es ihm frei, entweder sofort und ohne Weiteres die Einleitung des gericht-
lichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen Erben zu beantragen
oder zuvor noch selbst die nahere Erforschung der vermutheten Hinterziehung
auf zwei anderen Wegen (F. 20 und §. 21) zu versuchen.
g. 20.
Das Landschafts -Kollegium ist, wenn die verdächtige Kapital= oder
Renten-Angabe in einer versiegelten Fassion bewirkt worden ist 1) be-
fugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht bei derjenigen Steuer-
Lokal-Kommission, bei welcher die Fassion niedergelegt ist, in Gegenwart
des Landschaftskasse-Prokurators, wenn solche das Landschafts-Kollegium
für gut findet; jedes Falles aber ist der Aussteller der betroffenen Fas-
sion dazu von der genannten Behörde unmittelbar vorzuladen. Erscheint
derselbe auf einmalige Ladung nicht, so erfolgt die Entsiegelung ohne sein
Beiseyn. Das Ergebniß der Entsiegelung ist von der Steuer-Lokal-Kommis-
sion dem Landschafts-Kollegium berichtlich vorzulegen. Fällt die Untersuchung
für den Denunziaten aus, so wird der Zettel wieder verschlossen und es
sind Alle, die um dessen Inhalt von Amtswegen wissen, zur strengsten Ver-
schwiegenheit verpflichtet.
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