Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 21. 
Das Landschafts-Kollegium ist, wenn ihm die von Steuerpflichtigen 
unversiegelt bewirkte Angabe oder die in der Fassion nach erfolgter Ent- 
siegelung gefundene Angabe nicht glaubhaft erscheint, 2) berechtigt, von 
dem Aussteller derselben die eidliche Bestärkung seiner Angabe zu verlan- 
gen. Diese Eidesleistung findet bei der Gerichtsbehörde Statt, welcher der 
Betheiligte für seine Person unterworfen ist. Weigert sich derselbe, den ver- 
langten Eid zu leisten, so ist diese Weigerung als ein Zugeständniß anzu- 
nehmen: daß die Behauptung des Landschafts-Kollegiums über die Größe 
des verschwiegenen Kapital-Besitzes, bezüglich Kapitalrenten-Einkommens, und 
über den Zeitpunkt, seit welchem diese Verheimlichung bereits bestanden 
habe, richtig seyz und es kann sich der Betheiligte gegen die nachtheili- 
gen Folgen dieser Annahme, (welche nicht allein in der F. 10 gedroheten 
Strafe und in der Steuernachzahlung, sondern auch in der Pfflicht zur künf- 
tigen Entrichtung der höheren Scteuer bestehen), nur dadurch schüten, daß er 
die Wahrheit seiner Angabe auf eine, das Landschafts-Kollegium 
überzeugende, Weise darthut. 
8. 22. 
Wird schon auf einem der bezeichneten Verwaltungswege (F.5. 20 und 21) 
der Verdacht des Landschafts-Kollegiums zur Gewißheit erhoben, so hat das 
Landschafts-Kollegium die gesetzliche Strafe auszusprechen, ingleichen das 
uUrtheil wegen der nachtraglichen und zukünftigen Steuerzahlung zu füllen. 
Gegen diese Erkenntnisse des Landschafts-Kollegiums steht dem Verur- 
theilten der Rekurs an das Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, offen. 
g. 23. 
Wird aber auf keinem der beiden oben bezeichneten Wege der obwal- 
tende Verdacht erledigt (d. h. entweder vernichtet oder zur Gewißheit erhoben), 
so hat das Landschafts-Kollegium nunmehr ohne weitere Wahl den 
Antrag auf Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen den verdäch- 
tigen Steuerpflichtigen zu stellen.
	        
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