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d. 1.
Die Landes-Scheidemuͤnze aller Art, welche unter Weimar-Eisenachi-
schem Stempel gepraͤgt und nicht bereits in fruͤheren Landesverordnungen
außer Geltung gesetzt worden ist, also bis jetzt noch in gesetzlichem Umlaufe
sich befindet, kann
waͤhrend des Monates Dezember
dieses Jahres
bei den nachbenannten Kassen gegen neue Landes-Scheidemünze oder, soweit
solche nicht zureichend vorhanden seyn sollte, gegen grobe Sorten des
Vierzehnthaler-Fußes unentgeldlich umgewechselt werden.
g. 2.
Es sind zu diesem Geschaͤft, unter der Aufsicht und Leitung Unseres
Landschafts-Kollegiums, beauftragt:
im Weimarischen Kreise:
in Weimar, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt;z
in Jena, die Bezirks -Steuereinnahme und das Steueramt;
in Buttstädt, die Amts-Steuereinnahme;
in Apolda, die Stadt-Steuereinnahme;
in Blankenhain, die Amts-Steuereinnahme;
in Ilmenau, die Amts-Steuereinnahme;
in Vieselbach, die Amts-Steuereinnahme;
im Eisenachischen Kreise:
in Eisenach, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt;
in Vacha, die Ober-Steuereinnahme;
in Kaltennordheim, die Amts-Steuereinnahme;
in Berka a. d. W., die Stadt-Steuereinnahme;
im Neustädtischen Kreise:
in Reustadt a. d. O., die Kreis-Steuereinnahme und die Amts-Steuer-
einnahme;
in Weida, die Amts-Steuereinnahme,