Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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d. 1. 
Die Landes-Scheidemuͤnze aller Art, welche unter Weimar-Eisenachi- 
schem Stempel gepraͤgt und nicht bereits in fruͤheren Landesverordnungen 
außer Geltung gesetzt worden ist, also bis jetzt noch in gesetzlichem Umlaufe 
sich befindet, kann 
waͤhrend des Monates Dezember 
dieses Jahres 
bei den nachbenannten Kassen gegen neue Landes-Scheidemünze oder, soweit 
solche nicht zureichend vorhanden seyn sollte, gegen grobe Sorten des 
Vierzehnthaler-Fußes unentgeldlich umgewechselt werden. 
g. 2. 
Es sind zu diesem Geschaͤft, unter der Aufsicht und Leitung Unseres 
Landschafts-Kollegiums, beauftragt: 
im Weimarischen Kreise: 
in Weimar, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt;z 
in Jena, die Bezirks -Steuereinnahme und das Steueramt; 
in Buttstädt, die Amts-Steuereinnahme; 
in Apolda, die Stadt-Steuereinnahme; 
in Blankenhain, die Amts-Steuereinnahme; 
in Ilmenau, die Amts-Steuereinnahme; 
in Vieselbach, die Amts-Steuereinnahme; 
im Eisenachischen Kreise: 
in Eisenach, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt; 
in Vacha, die Ober-Steuereinnahme; 
in Kaltennordheim, die Amts-Steuereinnahme; 
in Berka a. d. W., die Stadt-Steuereinnahme; 
im Neustädtischen Kreise: 
in Reustadt a. d. O., die Kreis-Steuereinnahme und die Amts-Steuer- 
einnahme; 
in Weida, die Amts-Steuereinnahme,
	        
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