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welche an jedem Wochentage des Monates Dezember, Vormittags von neun
bis zwoͤlf Uhr, am letzten Dezember aber auch Nachmittags von drei bis acht
Uhr, die der Auswechselung unterliegenden Münzen annehmen und deren
Werth alsbald vergüten werden.
g. 3.
Diese Vergütung soll mit voller Gewährung des gesetzlichen Kurs-Werthes
der Landes-Scheidemünze im Verhültnisse zum Konventions-Gelde — 12:11
nach dem Patente vom 19. Januar 1801 — und des Konventions-Geldes im
Verhältnisse zum Vierzehnthaler-Fuße — 231: 24 nach dem Gesetze vom 21.
Dezember 1833 — und zwar um Brüche zu vermeiden, in dem Verhältnisse
von 25 Groschen alter Scheidemünze zu 30 Groschen neuer
Scheidemünze oder 1. Thaler im Vierzehnthaler-Fuße
geschehen.
g. 4.
Der Auswechselung bei den genannten Zahlstellen und in der angegebenen
Zeit unterliegen auch die Konventions-Eingroschen-Stücke und Zwei-
groschen-Stücke inländischer Prägung, welche in dem Verhaltnisse
von 231 Konventions-Groschen zu 30 Groschen der neuen
Scheidemunze oder 1. Thaler des Vierzehnthaler-Fußes
vergütet werden.
g. 5.
Es werden jedoch nur Summen, welche nicht unter 25 Groschen Scheide-
münze und nicht unter 70 Groschen Konventions-Münze betragen, sowie solche
größere Summen, welche in den angegebenen Zahlen aufgehen, zur umwech-
selung angenommen.
Am Nachmittage des 31. Dezember bleibt dieselbe überdies auf Summen
von mindestens 250 Groschen (10 Thaler 10 Groschen) Scheidemünze und
von mindestens 350 Groschen (14 Thaler 14 Groschen) Konventions-Münze
beschränkt, welche mit 10 Thalern und bezüglich 15 Thalern im Vierzehnthaler=
Fuße zu vergüten sind.