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g. 6.
Die neue Landes-Scheidemünze soll auch schon vor dem 1. Januar
1841 sowohl im Privat-Verkehre, als bei Unseren Kassen als Zahlungs-
mittel dienen; und es sollen bis zum Eintritte des neuen Münzfußes
1 Groschen der neuen Scheidemünze als 10 Pfennige der alten Scheidemänze
1 Groschen O 5
8 Pfennige " " 24 -2 -
bei Zahlungen angenommen und ausgegeben werden.
.
Vom 1. Januar 1841 an sind die sämmtlichen, nicht zur Umwechselung
gebrachten, inländischen Scheidemunzen, mit Einschluß der Konventions-Ein-
groschen-Stücke inländischer Prägung, auf den Nennwerth der neuen Landes-
Scheidemünze, die inländischen Zweigroschen-Stücke aber auf 21 Groschen der
neuen Landeswährung herabgesetzt, und dürfen sowohl bei Unseren Kassen als
im Privat-Verkehre nur noch zu diesem Werthe als Zahlmittel gebraucht
werden.
g. 8.
Vom 1. Januar 1841 an soll die so herabgesetzte alte Silber-Scheide-
münze, mit Einschluß der Konventions-Groschen und der Zweigroschen-Stücke
inländischen Gepräges, bei Zahlungen an Unsere Steuerkassen zu dem im §. 7
geordneten Nennwerthe uneingeschränkt angenommen, aber von diesen
Kassen nicht wieder ausgegeben, sondern zum Einschmelzen zurückbehalten
werden.
Da übrigens gegenwärtig in unseren Landen, besonders im Neustädtischen
Kreise, viele fremde Scheidemünze im Umlaufe ist: so erinnern Wir zugleich
an die hiergegen bestehenden gesetzlichen Verbote, damit Unsere Unterthanen
die Nachtheile zeitig vermeiden mögen, welche ihnen bei Einführung des neuen
Münz-Systems in Unseren und den benachbarten Staaten außerdem bevor-
stehen, indem solche ausländische, jenem Münz-Systeme nicht entsprechende
Scheidemünze alsdann nicht weiter wird geduldet werden.