Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß 
solches zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Weimar den 18. August 1840. 
1 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetz 
uͤber die Einziehung der inlaͤndischen 
Scheidemünze mit Einschluß der Kon- 
ventions = Einvierundzwanzigstel= und 
Einzwölftel-Thaler-Stücke.
	        
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