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Bekaunutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Herabsetzung der Koniglich Süchsischen Ein-
sechstelthaler-Stücke vom 4. dieses Monates zur Nachricht und Nachachtung
blerdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 8. September 1840.
Großherzoglich Sächiische Landesregierung.
von Müller.
Earl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
1. 2c.
Die im Königreiche Sachsen verfügte Herabsetzung der Konventions-Ein-
sechstelthaler-Stücke Königlich Sächsischen Gepräges nöthigt Uns, im Sinne
der Erklärungsschrift des getreuen Landtages vom 14. Januar 1836, zu mög-
lichster Vermeidung von Nachtheilen für Unsere Unterthanen, so wie für die
öffentlichen Kassen, hierdurch zu verordnen:
g. 1.
Die Konventions--Einsechstelthaler-Stuͤcke Koͤniglich Saͤchsischen oder Kur-
fuͤrstlich Saͤchsischen Gepräges sind vom 1. November dieses Jahres
an im Großherzogthume auf die Geltung von Einsechstelthaler= Stücken im
Courante des Vierzehnhaler-Fußes herabgesetzt.
g. 2.
Dieselben sind daher von diesem Tage an weder bei Unseren Kassen
noch im Privat-Verkehre und selbst bei solchen Zahlungen, welche in Folge
früherer Verträge oder anderer Rechtsgeschäfte in Konventiono-Gelde zu