Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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leisten sind, als Konventions-Geld, sondern nur in der Geltung von Einsech- 
stelthaler-Stücken des Vierzehnthaler= Fußes auszugeben oder anzunehmen. 
g. 8. 
Von jetzt an bis zum 1. November dieses Jahres ist uͤberhaupt 
Niemand verbunden, die gedachten Königlich Süchsischen Einsechstelthaler-Stücke 
von Unseren Kassen in Zahlung anzunehmen, wohl aber können bis zu diesem 
Tage Zahlungen an Unsere Kassen in dieser Münzsorte nach ihrem Vollwerthe 
noch ferner geleistet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß 
solches zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Weimar den 4. September 1840. 
Carl Friedrich. 
  
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetz 
über die Herabsetzung der Königlich 
Stchsischen Konventions-Einsechstel- 
thaler-Stücke.
	        
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