Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

155 
vom 1. Oktober d. J. an in allen Angelegenheiten, worüber sie bisher 
an die Großherzoglichen Feuerlösch -Direktionen Bericht zu erstatten 
hatten, an die genannten Aemter sich zu wenden. 
2) Fär die Zukunft soll aber Bedacht genommen werden, die Leitung und 
Beaufsichtigung der Löschanstalten der einzelnen Amtsbezirke in der Regel 
einen zum Geschäft geeigneten Amts-Subalternen zu übertragen. 
3) Die Unter-Direktoren haben die Berechnung der, ihnen für die jähr- 
liche Revision der Löschgeräthschaften ihres Bereichs, sowie für die 
Verrichtungen bei einem Statt gefundenen Brande in der biöherigen Maße 
zukommenden, Diäten und sonstigen Vergütungen am Schlusse jeden 
Jahres bei den betroffenen Aemtern einzureichen. 
4) In gleicher Weise haben diejenigen Ortsgemeinden, bei welchen aus 
5 
Landeomitteln angeschaffte Wasserzubringer stationirt sind, die Berechnung 
der auf Instandhaltung dieser und für Löhnung der dabei angestellten 
Rohrführer, bezüglich für Transport derselben, wenn die in unserer 
Bekanntmachung vom 27. Februar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 74) 
näher bemerkte Spritzenabsendung Statt gefunden hat, verlegten Kosten 
mit den erforderlichen Bescheinigungen ebenfalls am Schlusse jeden Jah- 
tes bei den genannten Großherzoglichen Aemtern einzureichen. 
Von diesen sind sodann vier Wochen nach Ablauf des Jahres die bei 
ihnen eingegangenen Berechnungen mittelst Berichts an das Großher- 
zogliche Landschafts-Kollegium zur ordnungsmäßigen Zahlungseinweisung 
auf die Landes-Brandversicherungs-Kasse einzusenden. Die Patrimo- 
nial-Aemter Lengsfeld und VBölkershausen sowie die unmittelbaren 
Stadtrathe haben in derselben Frist die Vorlegung der bemerkten Be- 
rechnungen aus ihren Orten bei dem Grohherzoglichen Landschafts- 
Kollegium selbst zu bewirken. 
6) In allen übrigen, die Löschanstalten betreffenden, Angelegenheiten, na- 
mentlich wegen Bestellung der Unter-Direktoren, Anschaffung neuer 
böschgeräthschaften, Revision derselben 2c. ist von den Großherzoglichen 
Aemtern und den sonst betheiligten Polizey-Unterbehörden Bericht an 
uns zu erstatten. 
Weimar am 6. August 1840. 
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.