155
vom 1. Oktober d. J. an in allen Angelegenheiten, worüber sie bisher
an die Großherzoglichen Feuerlösch -Direktionen Bericht zu erstatten
hatten, an die genannten Aemter sich zu wenden.
2) Fär die Zukunft soll aber Bedacht genommen werden, die Leitung und
Beaufsichtigung der Löschanstalten der einzelnen Amtsbezirke in der Regel
einen zum Geschäft geeigneten Amts-Subalternen zu übertragen.
3) Die Unter-Direktoren haben die Berechnung der, ihnen für die jähr-
liche Revision der Löschgeräthschaften ihres Bereichs, sowie für die
Verrichtungen bei einem Statt gefundenen Brande in der biöherigen Maße
zukommenden, Diäten und sonstigen Vergütungen am Schlusse jeden
Jahres bei den betroffenen Aemtern einzureichen.
4) In gleicher Weise haben diejenigen Ortsgemeinden, bei welchen aus
5
Landeomitteln angeschaffte Wasserzubringer stationirt sind, die Berechnung
der auf Instandhaltung dieser und für Löhnung der dabei angestellten
Rohrführer, bezüglich für Transport derselben, wenn die in unserer
Bekanntmachung vom 27. Februar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 74)
näher bemerkte Spritzenabsendung Statt gefunden hat, verlegten Kosten
mit den erforderlichen Bescheinigungen ebenfalls am Schlusse jeden Jah-
tes bei den genannten Großherzoglichen Aemtern einzureichen.
Von diesen sind sodann vier Wochen nach Ablauf des Jahres die bei
ihnen eingegangenen Berechnungen mittelst Berichts an das Großher-
zogliche Landschafts-Kollegium zur ordnungsmäßigen Zahlungseinweisung
auf die Landes-Brandversicherungs-Kasse einzusenden. Die Patrimo-
nial-Aemter Lengsfeld und VBölkershausen sowie die unmittelbaren
Stadtrathe haben in derselben Frist die Vorlegung der bemerkten Be-
rechnungen aus ihren Orten bei dem Grohherzoglichen Landschafts-
Kollegium selbst zu bewirken.
6) In allen übrigen, die Löschanstalten betreffenden, Angelegenheiten, na-
mentlich wegen Bestellung der Unter-Direktoren, Anschaffung neuer
böschgeräthschaften, Revision derselben 2c. ist von den Großherzoglichen
Aemtern und den sonst betheiligten Polizey-Unterbehörden Bericht an
uns zu erstatten.
Weimar am 6. August 1840.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.