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K . 7.
In allen Fallen, wo Wasser zur Anfertigung einer Arzenei verschrieben
worden ist, deren Bereitung eine Filtrirung oder Kolirung erfordert, findet
der in der Tare ausgeworfene Preis für Aqun liltrata keine Anwendung.
g. 8.
Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Gesetze ertheilten Vorschriften
werden nach Befinden als Vernachlässigung der Amtspflicht bestraft werden
(Artikel 311 und 326 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839).
Für Geldstrafen, welche in solchen Fällen erkannt werden, hat der Vor-
steher der Apotheke, vorbehältlich des Regresses an den die Schuld tragen-
den Untergebenen, einzustehen.
g. 9.
Ein Antrag aus Ermäßigung einer bereits bezahlten Apotheker-Rech-
mung findet nur innerhalb eines Jahres, vom Zahlungstage an gerechnet,
Statt.
g. 10.
Bei Arzenei-Lieferungen fuͤr oͤffentliche Kassen haben die Apotheker
a) zu Weimar, zu Eisenach und zu Jena einen Abzug von funfzehen Prozent,
b) in Städten mit mehr, als Zweitausend Einwohnern, einen solchen von
zehen Prozent,
ID) in allen übrigen Orten des Großherzogthumes aber einen Abzug von
sechs Prozent
an den tarmäßigen Arzenei-Preisen sich zu unterwerfen, dafern nicht über noch
geringere Preise ein besonderes Abkommen mit ihnen getroffen worden ist.
g. 11.
Der Landes-Direktion bleibt uͤberlassen, die kuͤnftig noͤthigen Abaͤnde-
rungen der Preisansaͤtze der Arzenei-Mittel, mit Zugrundelegung der in dem
Königreiche Preußen erfolgenden Abänderungen der Apotheker-Tare, zu be-
stimmen und bekannt zu machen, nachdem hierzu jedesmal die Genehmigung des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums eingeholt worden seyn wird.
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