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eines Geburtshelfers beduͤrftig sind, jedoch vorbehältlich der gesetzlichen Trans-
port-Kosten und Diaͤten.
Wir bringen dieses hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß.
Weimar den 1. Oktober 1840.
Großherzoglich Säch sische Eandesd-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende, in der sechsten diesjährigen Sitzung gefaßte
Bundestags-Beschluß vom 4. April 1840
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1) Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren
sich, daß der, in der J. G. Cotta'schen Verlagöhandlung zu Stuttgart
in den Jahren 1836 und 1837 in zwei Bänden oder vier Abtheilungen
erschienenen, neuen und vervollständigten Ausgabe von Goethe's pro-
saischen und poetischen Werken von Bundeswegen der Schutz gegen den
Nachdruck auf zwanzig Jahre, vom Tage des heutigen Beschlusses
(4. April 1840) an, in sämmtlichen zum deutschen Bunde gehörenden
Staaten gewährt werde,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 13. Oktober 1830.
Großherzoglich b Schfische Landesregierung.
von üller
IV. Höchstem Befehle zu Folge wird Nachstehendes zur Kenntniß des
Publikums gebracht:
Auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. May 1838 ist die
Ausfuhr von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zoll-
vereines in ihrer ganzen Ausdehnung, bei Bedrohung der in dem Gesetze we-
gen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom gleichen Tage festge-
setzten Strafen, für jetzt und bis auf Weiteres verboten.
Ein gleiches Verbot wird auch von Seiten der Königlich Preußischen Staats-
regierung erlassen werden und ebenfalls in den übrigen, dem Zollvereine ange-
hörigen Staaten zu erwarten seyn, weshalb die Großherzoglichen Staatsun-
terthanen vor Schaden und Nachtheil, der sie bei Uebertretung des Verbotes
treffen würde, hiermit gewarnt werden.
Weimar den 15. Oktober 1810.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.