Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Wir versehen Uns uͤbrigens zu den Gewerbetreibenden in Unseren Landen, 
daß sie die Aufhebung des zeitherigen Kurrent-Fußes nicht zum Vorwande 
nehmen werden, um die Preise mißbrauchlich zu steigern; Wir erwarten viel- 
mehr, daß dieselben nach dem wahren Verhältnisse des künftigen schwereren 
Münzfußes die Preise der Arbeit und Waaren ebenmaäßig herabsetzen werden. 
Sollte jedoch eine willkührliche Steigerung hierunter irgendwo zu be- 
merken seyn, worauf Unsere Polizei alle Aufmerksamkeit richten wird: so be- 
halten Wir uns vor, dergleichen Mißbrauchen da, wo sie vorkommen, und 
auf so lange, als es erforderlich erscheint, durch polizeiliche Taxen oder durch 
Aufhebung bestehender Beschränkungen der freien Konkurrenz, sowie durch poli- 
zeiliche Strafen zu begegnen. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 27. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese6 
über die Münzverfassung des 
Großherzogthumes.
	        
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