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III. von nicht angespannten Pferden und Maulthieren, mit
oder ohne Reiter oder Last, auch von ledig zuruͤckge-
henden Postpferden, bezuͤglich insoweit die Fahrposten
uͤberhaupt der Chaussee-Geld-Zahlung unterworfen sind,
vonIedemStuck................... —Sgr.4Pf.
IV. von nicht angespannten Ochsen, Kühen t und Eseln, be- «
lastetodermcht,vomStuck-s2i
V.vonemembeladenenSchtebsarren—-1-
VI. von Kaͤlbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen,
Laͤmmern und Schweinen wird, wenn deren weniger
als 8 Stuͤck sind, nichts entrichtet, von 8 Stuͤck und
mehr aber für jede 3 Stück
VII. wer die Chaussee nur auf einer Strecke von u# Meile
benutzt, hat kein Chaussee-Geld zu entrichten; wer sie
auf einer Strecke von po bis 1 Meile benutzt, hat für
jedes Zugthier 42422 “ seines-out i-··«-sss»sssso —
aufeinetStreckevongkbi6-3Meile...«..»...»—--
aufeinerStreckevonzbiöZMeile...-«...
auf einer Strecke von 2 bis 1
zu entrichten.
Der Sat unter III ist auf eine Chaussee-Strecke von u# bis 1 Meile auf 3
Pennige zu ermäßigen, auf eine Chaussee-Strecke über 1 Meile bis 1 Meile
aber voll zu entrichten.
Die unter V und VI vorgeschriebenen Satze müssen durchgehends voll
bezahlt werden, sobald die Chaussee über u## Meile benutzt wird.
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Erläuternde Bestimmungen.
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chaussee-Geld-Einnahme
passirt, muß bei derselben, auch wenn er von der Abgabe frei ist, sich
anmelden.
2) Das Chaussee-Geld ist zu entrichten, so oft eine Chaussee-Geld-Ein-
nahme passirt wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine
Chaussee-Geld-Einnahme zum zweiten Male passirt, hat daher auch