Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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III. von nicht angespannten Pferden und Maulthieren, mit 
oder ohne Reiter oder Last, auch von ledig zuruͤckge- 
henden Postpferden, bezuͤglich insoweit die Fahrposten 
uͤberhaupt der Chaussee-Geld-Zahlung unterworfen sind, 
vonIedemStuck................... —Sgr.4Pf. 
IV. von nicht angespannten Ochsen, Kühen t und Eseln, be- « 
lastetodermcht,vomStuck-s2i 
V.vonemembeladenenSchtebsarren—-1- 
VI. von Kaͤlbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, 
Laͤmmern und Schweinen wird, wenn deren weniger 
als 8 Stuͤck sind, nichts entrichtet, von 8 Stuͤck und 
mehr aber für jede 3 Stück 
VII. wer die Chaussee nur auf einer Strecke von u# Meile 
benutzt, hat kein Chaussee-Geld zu entrichten; wer sie 
auf einer Strecke von po bis 1 Meile benutzt, hat für 
jedes Zugthier 42422 “ seines-out i-··«-sss»sssso — 
aufeinetStreckevongkbi6-3Meile...«..»...»—-- 
aufeinerStreckevonzbiöZMeile...-«... 
auf einer Strecke von 2 bis 1 
zu entrichten. 
Der Sat unter III ist auf eine Chaussee-Strecke von u# bis 1 Meile auf 3 
Pennige zu ermäßigen, auf eine Chaussee-Strecke über 1 Meile bis 1 Meile 
aber voll zu entrichten. 
Die unter V und VI vorgeschriebenen Satze müssen durchgehends voll 
bezahlt werden, sobald die Chaussee über u## Meile benutzt wird. 
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Erläuternde Bestimmungen. 
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chaussee-Geld-Einnahme 
passirt, muß bei derselben, auch wenn er von der Abgabe frei ist, sich 
anmelden. 
2) Das Chaussee-Geld ist zu entrichten, so oft eine Chaussee-Geld-Ein- 
nahme passirt wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine 
Chaussee-Geld-Einnahme zum zweiten Male passirt, hat daher auch
	        
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