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g. 7.
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche Akten oder durch genau
geführte Privat-Akten gerechtfertiget werden.
Ausnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der
Privat-Akten widerspricht oder wenn der Sachwalter oder Notar selbst auf
seine Pflicht versichert, doß solche unabsichtlich auf seiner Seite verloren
gegangen seyen, können auch ordentlich geführte Sportelnbücher zur Nachwei-
sung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sachwalter
oder Notar eidlich anzugeloben, sobald der Zahlungspflichtige solches beantragt.
". 8.
Baare Verlaͤge muͤssen auf gleiche Weise (S. 7) nachgewiesen werden, der
Betrag derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder aus
der Natur der Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preißen
übereinstimmt.
g. 9.
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Aus-
fertigung und mit der Unterschrift des Sachwalters oder des Notars versehene
Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke in fremder Sprache und Abkürzungen
nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verlaäge müssen abgesondert und beie
jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-Blätter angesetzt werden.
Unzulässig ist es, den Rest einer dlteren Rechnung auf eine neue Liqui-
dation überzutragen.
Zur Bescheinigung, daß solche Rechnung dem Gewaltgeber oder Requiren-
ten eingehändiget worden, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters oder
Notars in seine Akten und dem Schuldner liegt dann der Beweis der etwa
behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob.
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens
vier Wochen, bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten.
Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur
Wiedererstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gericht-
lichen Berechnungs= und Hülfs-Verfahrens verfolgen.
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