Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Geschieht die Feststellung auf Antrag des Gewaltgebers oder Requirenten, 
so liegt diesem der Kostenvorschuß deßhalb ob. 
Die von dem Sachwalter oder Notar verlegten Feststellungskosten, welche 
dem Gewaltgeber oder Requirenten zur Last fallen (§. 17), sind auf der Ge- 
bührenrechnung, unter den Verlaägen, vom Gerichte alsbald nachzutragen. 
Die von dem Gewaltgeber oder Requirenten verlegten Feststellungskosten, 
welche der Sachwalter oder Notar zu tragen verbunden ist (s. 17), hat das 
Gericht an dem Betrage der Gebührenrechnung des Letzteren in Abzug zu bringen. 
g. 19. 
echtsmittel. Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter oder Notar als der 
Zahlungspflichtige binnen zehentaͤgiger Nothfrist, vom Empfange der festge- 
stellten Rechnung an, Vorstellung thun, und zwar: 
1) gegen die in erster Instanz von einer Unterbehörde erfolgte Feststellung 
bei der vorgesetzten Landesregierung und, wenn die durch letztere an- 
geblich noch zugefügte Beschwerde einen Gegenstand von Einhundert Thalern 
erreicht, weiter bei dem Ober-Appellationsgerichte; 
2) gegen die von einer Landesregierung in erster Instanz verfügte Feststellung: 
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über funfzehen Thaler 
beträgt, Vorstellung bei derselben Regierung, welche nach vorgängiger 
Veränderung des Referenten, nochmals zu erkennen hat; 
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf funfzehen Tha- 
ler sich beläuft, Vorstellung bei dem Ober-Appellationsgerichte, so- 
fern nicht der Beschwerdeführer das unter 2 a bezeichnete Rechts- 
mittel vorzieht; 
3) gegen die von dem Ober-Appellationsgerichte in erster Instanz ausge- 
sprochene Feststellung, eine an dieses Kollegium selbst zu richtende Vor- 
stellung, worauf sodann bei solchem ein anderer Referent bestellt werden muß. 
g. 20. 
Auf eine solche Vorstellung, welche die Angabe der Beschwerden enthal- 
ten muß, ist ohne weiteres Verfahren alöbald zu erkennen, dafern nicht aus 
besonderen Gründen nöthig befunden wird, den Gegentheil erst noch zu hören. 
g. 21. 
Ist jedoch die Feststellung durch ein Erkenntniß in der Hauptsache erfolgt 
(ös. 13 und 14) und es wird, der Sache wegen, von einem der Streittheile 
 
	        
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