Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Gebühren-Taxe. 
Akten: I. II. . 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in Klasse.Klasse.|Klasse 
bloßen Abschriften bestehen (außer den Gebühren für das Lesen# Vr , — 
der Akten), von jeder voll geschriebenen Seie —2—4—□-6 
in der ersten Klasse jedoch im Ganzen nicht über 4 Sgr. 
2) Halten und Führen der Privat-Akten, einschlüssig der Heft- 
  
  
  
gebühren 
bis zu 10 Blat ——ns .. . . .. . 1—2 3 
bis zu 100 Blatt ....... .. .. ..... ..... —3——6—9 
vonjkdemvollea50Blätteknmehr............. —2—4——6 
MchkeAkten-BändeinderselbenSache—namentlichauch 
die sämmtlichen Privat-Akten des Contradiktors in einem 
Konkurse — sind ihrer Blattzahl nach zusammen zu rechnen. 
Lesen öffentlicher Akten, welche in die zu behandelnde Sache 
einschlagen, jedoch mit Ausschluß derjenigen, in welchen der 
Advokat vom Anfange an selbst gearbeitet hat; wenn der Akten- 
Band enthält 
bis zu 100 Blatt4 —510| 15 
von jedem weitern vollen 100 Blatt noch —36— 58 
in der ersten Klosse aber nie über 20 Sgr. 
Sind mehre Akten-Bände zu lesen, so wird die Gebühr nur 
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet. 
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Akten passirt 
kein Ansatz. 
Attestat eines Notars mit Unterschrift und Siegel ......... — 5— 10|1 
Beweis oder Bescheinigung, Gegenbeweis oder Gegenbescheinigung 
mit Einschluß des Direktoriums: 
a) wenn Artikel eingereicht werden, von jedem Artikel, jedoch 
mit Ausschluß der vom Richter verworfenen, ingleichen der 
überflussigen und unnöthigen Artikel, namentlich der bloß die 
Formalien und die Prozeß-Geschichte, ingleichen bloße Rechts- 
säte und Schlußfolgerungen oder Verneinungen enthaltenden. — 3—4 
b) wenn die Antretung in einem Schreiben ohne Artikel erfolgt, I 
wie Deduktions-Schriften. 1 
I 
Planqnet,stehe901lmacht. 
Botenlohn: 
a) von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf 
bloß der Postgelder-Verlag angesetzt werden und 
3 
  
  
  
  
  
 
	        
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