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Gebühren-Taxe.
Akten: I. II. .
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in Klasse.Klasse.|Klasse
bloßen Abschriften bestehen (außer den Gebühren für das Lesen# Vr , —
der Akten), von jeder voll geschriebenen Seie —2—4—□-6
in der ersten Klasse jedoch im Ganzen nicht über 4 Sgr.
2) Halten und Führen der Privat-Akten, einschlüssig der Heft-
gebühren
bis zu 10 Blat ——ns .. . . .. . 1—2 3
bis zu 100 Blatt ....... .. .. ..... ..... —3——6—9
vonjkdemvollea50Blätteknmehr............. —2—4——6
MchkeAkten-BändeinderselbenSache—namentlichauch
die sämmtlichen Privat-Akten des Contradiktors in einem
Konkurse — sind ihrer Blattzahl nach zusammen zu rechnen.
Lesen öffentlicher Akten, welche in die zu behandelnde Sache
einschlagen, jedoch mit Ausschluß derjenigen, in welchen der
Advokat vom Anfange an selbst gearbeitet hat; wenn der Akten-
Band enthält
bis zu 100 Blatt4 —510| 15
von jedem weitern vollen 100 Blatt noch —36— 58
in der ersten Klosse aber nie über 20 Sgr.
Sind mehre Akten-Bände zu lesen, so wird die Gebühr nur
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet.
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Akten passirt
kein Ansatz.
Attestat eines Notars mit Unterschrift und Siegel ......... — 5— 10|1
Beweis oder Bescheinigung, Gegenbeweis oder Gegenbescheinigung
mit Einschluß des Direktoriums:
a) wenn Artikel eingereicht werden, von jedem Artikel, jedoch
mit Ausschluß der vom Richter verworfenen, ingleichen der
überflussigen und unnöthigen Artikel, namentlich der bloß die
Formalien und die Prozeß-Geschichte, ingleichen bloße Rechts-
säte und Schlußfolgerungen oder Verneinungen enthaltenden. — 3—4
b) wenn die Antretung in einem Schreiben ohne Artikel erfolgt, I
wie Deduktions-Schriften. 1
I
Planqnet,stehe901lmacht.
Botenlohn:
a) von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf
bloß der Postgelder-Verlag angesetzt werden und
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