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b) von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht J. II..
mehr, als für Benutzung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß ; Klasse.Klasse.Klosse.
) in allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo die Dringlich-##### % *
keit der Sache besondere Lohnboten erfordert, passirt der dieß-
fallsige nothwendige Verlog, welcher, insoweit er sich nicht
schon nach den üblichen Preißen beurtheilen und bestimmen läßt,
zu bescheinigen ist.
Briefe, nothwendige, von jedem voll beschriebenen Quartb 5—10—H5
in fremder Sprache zu schreibede 10|–ZO0–
jedoch darf in der ersten Klasse der Ansatz# von 10 Sgr. nie über-
schritten werden.
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte rechtliche
Ausführungen, so sind sie wie Deduktions-Schriften angusetzen.
Vürgschaft, zum Besten des Gewaltgebers übernommene,
Ein Prozent des Gegenstandes der Bürgschaft, jedoch wenig-
stens 20 Sgr.
Contradiktor oder Curator einer Masse, für Uebernahme dieser
Funktion in Ediktal= und Konkurs-Sachen ...... —10—201—
Deduktions-Schriften, wozu gehoͤren:
Exzeptions= und weitere Wechsel-Schriften im ersten Verfahren,
Schriften, wodurch Rechtemittel eingewendet, gerechtfertiget oder
widerlegt werden, ingleichen Schriften im Hauptverfahren, In-
terventions= und Litisdenunziations-Schriften, feierliche Vertheidi-
gungsschriften in den F. 31 gedachten Fällen, Gutachten und
Eingaben an die höchste Behörde
von jedem voll geschriebenen Bogen der Reinschrift... — 10200
wobei aber unnöthigerweise gelieferte Prozeß Geschicht
außer Berücksichtigung zu lassen.
Der Gesammtansatz darf in der ersten Klasse nie übersteigen20——! —
Oefensional-W.tikel, siehe Beweis.
Defenmons. Schriften:
a) in den in §. 31 gedachten Fällen,
siehe Deduktions-Schriften,
b) in anderen Fällen,
siehe schriftliche Eingaben.
Denunziation, siehe schriftliche Eingaben.
Duplik= Schrift, siehe Deduktions-Schriften.
Erscheinen vor einer Behörde, siehe Verhandlungen.
Exzeptions und Einlassungs-Schrift, siehe Deduktions-
Schriften.
Expedition, siehe Verhandlungen.
Fragstüucke, für jedes zur Sache gehörige, statthafte und nicht
überflüssige besondere Fragstcck 11— 2