Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

üegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — 
Weimar 1840. Nummer 4. 28. Maͤrz. 
  
  
  
  
  
Bekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende, mit dem getreuen Landtage verabschiedete, allgemeine 
Landgemeinde-Ordnung hierdurch zur Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische ERandesregierung. 
von Muͤller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
In Erwägung, daß eine wohlgeordnete Verfassung der Gemeinden im 
Staate die Staatsverwaltung selbst erleichtert und unterstützt, zugleich aber 
die Wohlfahrt der Unterthanen befördert, glauben Wir einem wesentlichen, 
auch von den Ständen des Großherzogthumes wiederholt anerkanaten Bedürf- 
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