üegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Weimar 1840. Nummer 4. 28. Maͤrz.
Bekanntmachung.
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende, mit dem getreuen Landtage verabschiedete, allgemeine
Landgemeinde-Ordnung hierdurch zur Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 27. Februar 1840.
Großherzoglich Sächsische ERandesregierung.
von Muͤller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
In Erwägung, daß eine wohlgeordnete Verfassung der Gemeinden im
Staate die Staatsverwaltung selbst erleichtert und unterstützt, zugleich aber
die Wohlfahrt der Unterthanen befördert, glauben Wir einem wesentlichen,
auch von den Ständen des Großherzogthumes wiederholt anerkanaten Bedürf-
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