Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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July 1888 zu sechszehen Thalern auf die feine Mark ausgepraͤgten 
ganzen und halben Groschen (Silbergroschen) dürfen in Unserer Lan- 
deswährung nach ihrem Nennwerthe, oder im 241-Guldenfuße — wie 
die inländische Silber-Scheidemünze — 
die ganzen Groschen zu 3 Kr. 2 Lf. 
die halben Groschen zu 1 Xr. 3 Dff. 
ausgegeben und angenommen werden. 
2) Die von angrenzenden Vereinsstaaten, in Gemäßheit der unter dem 
25. August 1887 zu München geschlossenen Münz-Konvention der süd- 
deutschen Staaten zu 27 Gulden auf die feine Mark ausgeprägten 
Sechs= und Drei-Kreuzerstücke dürfen bei der an den Grenzen dieser 
Vereinsstaaten im Verkehre Statt findenden Gulden= und Kreuzer- 
Rechmug nach ihrem Nennwerthe ausgegeben und angenommen werden. 
3) Die nach dem Zwanziggulden-Fuße, mit Angabe der aus der feinen 
Mark ausgebrachten Stückzahl, unter fremdem Stempel geprägten 
Einzwoölftel-Thalerstücke dürfen zu 2 Gr. 6 Pf. Unserer Landeswährung 
oder — wie die inländischen Einzwölftel-Thalerstücke — zu 8 Tr. 3 Pf. 
im 241 Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden. 
4) Die halben Kopfstücke dürfen bei der an den Grenzen des süddeut- 
schen Münzvereines Statt findenden Gulden= und Kreuzer-Rechnung 
zu 12 Kr. im 241-Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden. 
§. 5. 
Der Gebrauch fremder Kupfer-Scheidemünze — sowie der Einkreuzer- 
stücke in Silber — bleibt nur bei dem eigentlichen Grenzverkehre insoweit 
geduldet, daß in den unmittelbaren Grenzorten solche Münzen des angrenzen- 
den Vereinsstaates zu ihrem in Pfennigen und bezüglich Kreuzern auögedrück- 
ten Nennwerthe in Zahlung angewendet werden dürfen. 
g. 6. 
In Ansehung der Goldmünzen — ohne unterschied zwischen vereinsländi- 
schen und außervereinsländischen — bleibt es vorerst noch der freien Ueber- 
einkunft überlassen, ob und zu welchem Werthe dieselben im inländischen Ver- 
kehre ausgegeben und angenommen werden mögen. 
Geldmunzen.
	        
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