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July 1888 zu sechszehen Thalern auf die feine Mark ausgepraͤgten
ganzen und halben Groschen (Silbergroschen) dürfen in Unserer Lan-
deswährung nach ihrem Nennwerthe, oder im 241-Guldenfuße — wie
die inländische Silber-Scheidemünze —
die ganzen Groschen zu 3 Kr. 2 Lf.
die halben Groschen zu 1 Xr. 3 Dff.
ausgegeben und angenommen werden.
2) Die von angrenzenden Vereinsstaaten, in Gemäßheit der unter dem
25. August 1887 zu München geschlossenen Münz-Konvention der süd-
deutschen Staaten zu 27 Gulden auf die feine Mark ausgeprägten
Sechs= und Drei-Kreuzerstücke dürfen bei der an den Grenzen dieser
Vereinsstaaten im Verkehre Statt findenden Gulden= und Kreuzer-
Rechmug nach ihrem Nennwerthe ausgegeben und angenommen werden.
3) Die nach dem Zwanziggulden-Fuße, mit Angabe der aus der feinen
Mark ausgebrachten Stückzahl, unter fremdem Stempel geprägten
Einzwoölftel-Thalerstücke dürfen zu 2 Gr. 6 Pf. Unserer Landeswährung
oder — wie die inländischen Einzwölftel-Thalerstücke — zu 8 Tr. 3 Pf.
im 241 Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden.
4) Die halben Kopfstücke dürfen bei der an den Grenzen des süddeut-
schen Münzvereines Statt findenden Gulden= und Kreuzer-Rechnung
zu 12 Kr. im 241-Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden.
§. 5.
Der Gebrauch fremder Kupfer-Scheidemünze — sowie der Einkreuzer-
stücke in Silber — bleibt nur bei dem eigentlichen Grenzverkehre insoweit
geduldet, daß in den unmittelbaren Grenzorten solche Münzen des angrenzen-
den Vereinsstaates zu ihrem in Pfennigen und bezüglich Kreuzern auögedrück-
ten Nennwerthe in Zahlung angewendet werden dürfen.
g. 6.
In Ansehung der Goldmünzen — ohne unterschied zwischen vereinsländi-
schen und außervereinsländischen — bleibt es vorerst noch der freien Ueber-
einkunft überlassen, ob und zu welchem Werthe dieselben im inländischen Ver-
kehre ausgegeben und angenommen werden mögen.
Geldmunzen.