Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

246 
Jedoch bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Verboten wegen Aus- 
gabe nicht vollwichtiger Goldmuͤnzen. 
S. 7. 
Die Ausgabe und Annahme aller übrigen Münzen von ausländischem 
Gepräge, welche unter den in dieser Verordnung den inländischen gleichgestell- 
ten oder doch geduldeten fremden Münzsorten nicht begriffen sind, ist — mit 
alleiniger Ausnahme des Geldwechsel-Verkehres — verboten und zieht die in 
den §#§. 35 solg. des Gesetzes vom 27. Oktober dieses Jahres geordneten 
Strafen nach sich. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, welche vom 1. Januar 
1841 an im ganzen Großherzogthume gelten soll, und für deren Ausführung 
Unsere Landes-Direktion Sorge zu tragen hat, höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die 
öffentliche Bekanntmachung derselben zu Jedermanns Nachachtung befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 17. November 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
     
vdt. Ernst Muͤller. 
Verordnung 
über den Umlauf fremder Munzen im 
Großherzogthume.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.