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Daß dagegen allen anderen, nicht das Sonder-Interesse einer Ge-
meinde, als moralischer Person, sondern das Gemeinwohl der Staats-
bürger im Großherzogthume oder in einzelnen Orten betreffenden lan-
despolizeilichen Verfügungen, wenn sie auch durch das Mittel der Ge-
meinden oder deren Vorstände auszuführen sind, das Porto-Frei-
thum in dem Umfange, wie anderen Großherzoglichen Dienstsachen, zusteht.
Weimar den 2. November 1840.
Großherzoglich Sächische Ober-NPostinspektion.
F. von Schwendler.
III. Damit in minderwichtigen und geringfügigen Rechtssachen, wenn
mit Eidesleistungen bedingt zu entscheiden ist, der §. 69 des Gesetzes vom
81. May 1817 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1817 Seite 69) in Ver-
bindung mit der darauf bezüglichen General-Verordnung vom 29. April 1819
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1819 Seite 35 und 36) gleichförmig gehand-
habt werde, verordnen die unterzeichneten Landes-Justizkollegien einverständlich:
Es genügt, wenn die Rechtsfolgen der Ableistung oder Nichtableistung
der erkannten Eide je nach dem Gesammtumfange ihres Inhalts richter-
lich festgestellt werden, und es ist nicht nothwendig, daneben auch für
alle verschiedene Falle im Voraus ein Erkenntniß zu geben, welche
eintreten können, wenn ein erkannter Eid theilweise geleistet und theil-
weise nicht geleistet wird. Vielmehr ist solchen Falles nach erfolgter
theilweiser Ablegung und Nichtablegung des Eides ein anderweites Er-
kenntniß nachtraglich zu fällen.
Weimar und Eisenach am 13. November 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.