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Eicheln, Roßkastanien, Wachholderbeeren und andere Sorten Holzsaamen in frem-
den Holzungen einsammelt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Tagen zu belegen.
g. 1 6.
——7 Wer ohne eigenes Recht und ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder
8 Hol- dessen Stellvertreters Viech in fremde Holzungen oder Baumpflanzungen
aungen. treibt, es geschehe nun zur gewoͤhnlichen Weide oder zur Mast (Eichelmast),
hat eine Strafe von zwei Tagen Gefaͤngniß für jede Ziege, jeden Bock, jedes
Merd, jeden Ochsen, jede Kuh, jedes Schwein und von einem Tage Gefäng-
niß für jedes Kalb und für jedes Schaf — bei einer Mehrzahl für jedes
Yaar Schafe — zu erwarten. Sollte die Zahl der cingetriebenen Stücke nicht
(auch nicht durch eidliche Angabe des Denunzianten) ausgemittelt werden kön-
nen: so ist nach richterlichem Ermessen und nach Maßgabe des größeren oder
geringeren Schadens auf eine Strafe von vierzehen Tagen bis zu drei Monaten
Gesängniß zu erkennen. Ueber drei Monate Gefängniß soll auch die nach der
Stückzahl angedrobete Strafe in keinem Falle ansteigen, vorbehältlich der Be-
stimmung im I. 27.
g. 17.
uszursen Das widerrechtliche Ausrupfen junger Pflänzlinge in fremdem Eigenthume
docirtenzen. wird, je nach der Zahl und dem Werthe derselben, mit zwei Tagen bis zu drei
Monaten Gefangniß geahndet.
. 18.
Ausschneiden Das Ausschneiden der Gipfel junger Tannen, Fichten, Kiefern, Lerchen-
*7 Lelun- bäume u. s. w. sowie das Abhauen junger Birken, Buchen, Eichen und an-
—i* derer Bäumchen ziehet eine Strafe von einem Tage bis zu drei Tagen Ge-
me. fängniß für jedes Stück nach sich, welche jedoch bei einer Mehrzahl von Stücken
nicht über drei Monate zu bestimmen ist. Dieses gilt vornemlich auch von
dem Abhauen und Abschneiden zu Querlen, Christbäumchen, Pfingst= und
Kirmes-Maien.
g. 19.
Lytendung Fuhrleuten und mit Geschirr Reisenden ist es verboten, Hebebaͤume, Rei-
P6), Ne tel, Bindeknittel u. s. w. eigenmächtiger Weise an sich zu nehmen, bei einer
ensenP Gefängnißstrafe bis zu zwei Tagen für jedes Stück. Diese Strafe fällt weg,
raflollafei
a Notbftllen. wenn der Fuhrmann oder der Reisende im Nothfalle (weil er umgeworfen