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c) Wer diese Verordnung unbeachtet laͤßt, hat zu erwarten, daß
das ihm angewiesene Holz anderweit verkauft, er selbst aber
nichts destoweniger zur Bezahlung des vierten Theiles der Kam-
mer-Tare für solches angehalten werde.
g. 86.
Privat-Personen bleibt es überlassen, bei dem Verkaufe ihrer Hölzer
dhnliche Bedingungen festzusetzen, es mussen aber solche, wenn fie vor Gericht
berücksichtiget werden sollen, vor dem etwa geschehenen öffentlichen Verkaufe
öffentlich und aktenmäßig bekannt gemacht oder von dem Käufer in einem
schriftlichen Vertrage eingegangen worden seyn.
g. 87.
Wer in Holzungen Feuer anzuͤndet, ist um 1. Thaler bis zu 8
Thalern zu bestrafen. Bei anhaltend duͤrrer Witterung, aber nur bei solcher,
unterliegen auch Koͤhler und Holzmacher dieser Strafbestimmung.
g. 38.
Wer außer seinem Wohnorte Holzpflanzen (Pflänzlinge) oder junge
Obstbäume zum Verkaufe ausbietet, muß sich als Inländer durch ein
Zeugniß der Gemeindevorsteher seines Wohnortes, als Ausländer auf sonst
genügende Weise rechtfertigen, d. h. er muß darthun können, daß er die Holz--
pflanzen oder Obstbaumchen entweder selbst gezogen oder auf rechtliche Weise
an sich gebracht habe.
Hiernächst ist das Einbringen von Holz zum Verkaufe in Städten und
Dörfern in kleinen Quantitäten, welche auf Körben, Schiebkarren, Handschlit-
ten oder sonst in so genannten Buckelfuhren angeboten werden, nur unter fol-
genden Bedingungen und Einschränkungen gestattet:
1) Der Verkäufer muß mit einem, dem Polizei-Personal und dem Abkäu-
fer auf Verlangen vorzuweisenden Zeugnisse seines Ortsvorstandes, daß
er auf redliche Weise in den Besitz des zu verkaufenden Holzes gekom-
men sey, sich versehen haben;
2) Es darf solches Holz nur in die Orte, wo öffentliche Holzmärkte jetzt
schon bestehen oder mit polizeilicher Genehmigung noch eingeführt wer-
den, zum Verkaufe kommen;