Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Regierungs— Blait 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
.— — — 
Weimar 1840. Nummer 22. 2. Dezember. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Zufolge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende neu revidirte Gesetz einer allgemeinen Sportel= und 
Gebühren-Tare andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 1. Dezember 1840. 
Großherzoglich Söchßsche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
Bei Umwandlung des bisherigen Münzfußes trat die Nothwendigkeit her- 
vor, auch die Bestimmungen des Sportelgesetzes vom 27. April 1836 auf 
angemessene Weise abzuändern. Zugleich konnten die bisher von Zeit zu Zeit 
erschienenen einzelnen Zusäte und Erlduterungen gehörigen Orts eingeschaltet 
und hier und da eine noch mehre Vereinfachung des Sportelwesens, unter 
Benutzung der gemachten Erfahrungen, erzielt werden. 
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