Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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7) auf Innungsgebühren, 
8) auf Statte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts- 
Gebühren, 
9) auf die durch besondere Gesetze und Verordnung bestimmten Prämien 
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften. 
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche 
und inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen. 
Anmerkung zu Nr. 2. Erbegebühren, welche früherhin Amts= und Gerichts- 
Diener an einigen Orten bezogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vor- 
gekommene Bezüge der Gerichtsbeamten, Schuldheißen und Gerichtsschöffen dür- 
fen ferner nicht erhoben werden; es wäre denn, daß die genannten Personen 
solche nicht als Sportel, sondern erweislich in Folge einer dem Gerichtsinhaber 
zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben. 
ATumerkung zu Nr. 3. Bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behörden sind 
die Siegelgebühren gänzlich abgeschafft und erlassen, und auch da, wo sie bei 
Patrimonial-Gerichten rechtmäßig hergebracht sind, dürfen dieselben eben so wenig 
wie Erbegelder und andere grundherrliche Gefälle auf die Sportel-Liquidation 
gesetzt und mit derselben dem Verpflichteten angefordert werden, sondern es ist 
solches, wo die Erhebung den Gerichtsbehörden obliegt, nur durch besondere kosten- 
freie Zufertigung zu bewirken. 
g. 8. 
Die Entrichtungen für Verhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden theilen sich 
A, in Sporteln, welche der Sportelkasse der betroffenen Behörde zufallen und 
B, in Separat-Gebühren, die in besonderen Fallen für bestimmte ein- 
zelne Personen liquidirt werden. 
g. 4. 
Die Sportelpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschaͤften Regel; 
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme. 
g. 5. 
Demnach sind alle bei den Landes-Justiz-Kollegien (Landesregierungen) zu 
Weimar und zu Eisenach, oder bei den untergerichten als solchen vorkom- 
mende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportelansatze unterworfen, 
ausgenommen bloß: 
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