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7) auf Innungsgebühren,
8) auf Statte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts-
Gebühren,
9) auf die durch besondere Gesetze und Verordnung bestimmten Prämien
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften.
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche
und inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen.
Anmerkung zu Nr. 2. Erbegebühren, welche früherhin Amts= und Gerichts-
Diener an einigen Orten bezogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vor-
gekommene Bezüge der Gerichtsbeamten, Schuldheißen und Gerichtsschöffen dür-
fen ferner nicht erhoben werden; es wäre denn, daß die genannten Personen
solche nicht als Sportel, sondern erweislich in Folge einer dem Gerichtsinhaber
zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben.
ATumerkung zu Nr. 3. Bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behörden sind
die Siegelgebühren gänzlich abgeschafft und erlassen, und auch da, wo sie bei
Patrimonial-Gerichten rechtmäßig hergebracht sind, dürfen dieselben eben so wenig
wie Erbegelder und andere grundherrliche Gefälle auf die Sportel-Liquidation
gesetzt und mit derselben dem Verpflichteten angefordert werden, sondern es ist
solches, wo die Erhebung den Gerichtsbehörden obliegt, nur durch besondere kosten-
freie Zufertigung zu bewirken.
g. 8.
Die Entrichtungen für Verhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden theilen sich
A, in Sporteln, welche der Sportelkasse der betroffenen Behörde zufallen und
B, in Separat-Gebühren, die in besonderen Fallen für bestimmte ein-
zelne Personen liquidirt werden.
g. 4.
Die Sportelpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschaͤften Regel;
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme.
g. 5.
Demnach sind alle bei den Landes-Justiz-Kollegien (Landesregierungen) zu
Weimar und zu Eisenach, oder bei den untergerichten als solchen vorkom-
mende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportelansatze unterworfen,
ausgenommen bloß:
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