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5) Heimathsscheine, die auf Verlangen ertheilt werden.
Alle andere Heimathsangelegenheiten hingegen sind sportelfrei, so
lange es sich nicht von Aufnahme oder Entlassung handelt.
6) Streitige Gesindesachen.
7) Dienstanstellungs -, Dienstbestätigungs= und Prüfungs-Sachen, mit
Ausnahme:
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8) Abschieds= und Pensions-Dekrete, ausgenommen:
a) die für Militärs vom Feldwebel, diesen einschlüssig, abwärts,
b) Witwen-Pensions-Dekrete.
9) Rang= und Titel-Verleihungen.
10) Lehensangelegenheiten.
11) Die Untersuchung und Bestrafung:
der Zeugnisse akademischer Lehrer und der Schulzeugnisse,
der Anstellungs-Dekrete für Schulamts-Gehülfen,
der die Prüfung und Anstellung der Hebammen betreffenden Ver-
handlungen,
der Wahlverhandlungen in Stadt= und Land-Gemeinden,
jeder Bekanntmachung und Benachrichtigung wegen einer geschehenen
Anstellung.
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a) solcher Uebertretungen, die zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden
b
gehören, soweit diese Untersuchungen nicht nach besonderen gesehlichen
Bestimmungen (5S. 46 des Zoll-Strafgesetzes vom 1. May 1838,
#§. 44 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 13. Dezember 1883, f5. 14
des Gesetzes über den Salzverbrauch vom 7. Februar 1834, 5. 20
des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze
über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1886) kostenfrei sind,
disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs-
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger
Beschwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird.
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bei den geistlichen Oberbehörden
und die Kirchstuhl-Angelegenheiten bei denselben, insofern sie bloß ein
Privat-Interesse betreffen.
Bei den Ephoral-Behörden und Pfarreien hingegen sind beide Ge-
genstände sportelfrei, unterliegen aber den in den §Fs. 142 und 145
bestimmten Gebühren.
13) Die in übrigens sportelsreien Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht-