Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 98, 8. 97), faͤllt jede Ruͤcksicht auf die Seitenzahl weg, nur mit Aus- 
nahme der 8. 11, 8. 47, 8. 64 Nr. 1 und Nr. 2, und g. 70 a — d vor- 
kommenden Bestimmungen. « 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, die mehr als eine 
Seite fuͤllen, muͤssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile 
mindestens 12 Sylben, bei gebrochenen Bogen aber mindestens 8 Sylben ent- 
halten. Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, auf welchen 
bei Berichten die Inhaltsanzeige sich befindet oder auf welchen eingeruͤckt wird, 
wenigstens im Ganzen enthalten seyn; nur diejenigen Zeilen sind von der Vor- 
schrift ausgenommen, welche. bloß deßhalb nicht voll geschrieben sind, weil we- 
gen eines neuen Satzes — oder Ansatzes bei Rechnungen — eine frische Zeile 
anzufangen war. Jede nicht vorschriftsmaͤßig voll geschriebene Seite einer sol- 
chen Schrift darf nur fuͤr eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite 
gar nicht gerechnet werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezaͤhlt. Fuͤr Aus- 
fertigungen, von welchen Reinschriften bereits gefertiget, diese aber noch nicht 
durch Unterschrift vollzogen sind, wird bloß die Schreibegebuͤhr liquidirt. Daher 
denn auch in Fällen, wo durch eine solche Ausfertigung eine Aversional-Spor- 
tel erwachsen seyn würde, statt letzterer die vorgekommenen einzelnen Nieder- 
schriften und Ausfertigungen nebst den Schreibegebühren für die etwa schon 
mundirt gewesene Ausfertigung zu berechnen sind, jedoch niemals über drei 
Viertheile des Aversional= Satzes hinaus. 
( 
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertiget, so tritt der vor- 
schriftsmäßige Sportelsatz nur für das erste Eremplar ein. Bei den übrigen 
Eremplaren wird für das erste Blatt zehen Groschen und für jede weitere 
Seite ein Groschen gerechnet. 
Der Betrag der für das Haupt-Eremplar liquidirten Sportel muß auf 
dem ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden. 
Enthält hingegen eine und dieselbe Urkunde mehre dem Sportelansatze 
unterworfene Geschäfte, so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz be- 
rechnet werden, dafern das Gegentheil nicht im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Gleichlautende Ausfertigungen, die keine Urkunden sind, aber an verschie- 
dene Personen ergehen, z. B. Ladungen, Benachrichtigungen, werden jede be- 
sonder5 liquidirt, wenn schon nur Ein Entwurf verfaßt war. 
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