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g. 12.
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Taxe unterworfenen, an sich
schaͤtzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht,
find folgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur Anwendung zu bringen:
1) Früchte und andere Nakuralien werden nach der bei Großherzoglicher
2)
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Kammer feststehenden Tare oder bezüglich nach anderen öffentlich gel-
tenden Taren und in deren Ermangelung nach den laufenden Markt-
preisen, dußersten Falles nach billigem Ermessen der Behörde, zu Gelde
angeschlagen.
Bei Verkäufen, Erbpächten und Erbzinsverträgen wird der wahre,
volle, festgesetzte Kaufpreis oder Ueberlassungspreis, einschlüssig Schlüs-
selgeldes, Erbstandgeldes und jeder Art ausbedungener Nutzungen und
Leistungen, als Werth angenommen.
Bei Veranschlagung eines s. g. Auszuges sind jedoch Wohnung,
Licht und Heitzung nur dann mit zu rechnen, wenn ein abgesondertes
Quartier und eine bestimmte Quantität Licht und Holz ausbedungen
worden, und es ist überhaupt bei Auszugsveranschlagung zundchst von
der Behörde ein billiges Bausch- Quantum vorzuschlagen umd eine Tara-
tion nur dann anzuordnen, wenn die Interessenten sich dabei nicht be-
ruhigen wollen. Bringen hingegen die Interessenten selbst eine legale
Taxe bei, so ist die Sportel lediglich nach dieser Taxe auszuwerfen
und es bedarf dann gar keiner Veranschlagung und Berücksichtigung des
Auszuges.
Bei nicht durchaus onerosen Geschaften, z. B. bei Schenkungen mit
der Auflage einer Alimentation, bei dlterlichen Abtretungsverträgen un-
ter Vorbehalt der Alimente u. s. w., ist die Sportel nach dem Schätzungs=
werthe des Gegenstandes überhaupt anzusetzen (s. 13), weßhalb alsdann
der Werth des Auszuges und die Bestimmungen über dessen Berechnung
(Nr. 10 und Nr. 11 dieses §.) nicht in Betracht kommen.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und Zwan-
zig des einjahrigen Betrages zu Kapital erhöhet.
Wenn für künftige Verdußerungs= oder Erbe-Falle ein Lehen= oder Re-
kognitions-Geld auferlegt oder über ein solches ein Rechtsstreit geführt
wird, so ist der zwanzigste Theil dieses, nach dem dermaligen Werthe