Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Falle aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person 
auf dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren: 
Es ist nämlich anzunehmen, daß eine Person bei einem Alter von 
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre, 
21 25 = " 28 
26 30 „ "* " 25 = 
8381 85 = " " 22 = 
36. 40 „ " „ 20 „ 
41 * 45 s s 18 - 
46 4,50 2 - - 13 - 
51. 55 „ " 9 „" 
56 60 - — - 7 - 
mehr als 60 -- 5 
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbei für voll zu rechnen. 
Bei Jahresleistungen sind: 
a) von der ersten bis zur zehenten Jahresleistung ein Viertheil 
deren Gesammtbetrages, 
b) von der eilften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte 
deren Gesammtbetrages und 
c) von noch weiteren Jahresleistungen drei Viertheile deren 
Gesammtbetrages « 
abzuziehen und nur nach der uͤbrig bleibenden Summe die Sportel 
auszuwerfen. 
Wenn also z. B. eine zehenjährige Leistung von 20 Thalern vor- 
kommt, so ist die Sportel nur von 150 Thalern, bei einer zwanzigjäh- 
rigen Leistung derselben Große nur von 250 Thalern und bei einer drei- 
Kßigjährigen Leistung von 20 Thalern nur von 300 Thalern zu entrichten. 
Die obigen Abzüge finden eben so Statt, wenn nicht alljährliche 
Leistungen nach Verlauf einer gewissen Zeit in Frage stehen. Dabei 
sind jedoch bloße Zahlungsfristen unter fünf Jahren nicht zu beachten. 
Bei solchen Sportelberechnungen ist von dem Alter, in welchem die 
betroffene Person zur Zeit des Sportelansatzes stehet, auszugehen. 
Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen, so werden 
die weiteren Sportelansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen 
Betrage des Streitwerthes bemessen.
	        
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