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12) Eben so ist bei Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder Kon-
kurs-Wesens, insoweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder andere
mit dem Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird, die
wahrscheinliche Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen; bei
solchen jährlich oder sonst allmählig disponibel werdenden Zuflüssen aber,
die mit dem Tode des Schuldners nicht aufhören, ist die Sportel nach
der ganzen hierdurch nach und nach zu berichtigenden Passiv-Masse
zu berechnen.
In zweiter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme
gesehen; wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo
die Beschwerde gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses
gerichtet ist, wird auch hier der in erster Instanz angenommene Maß-
stab beibehalten.
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g. 18.
So oft vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausreichend
sind, muß die Behoͤrde den Werth von den Betheiligten selbst angeben lassen,
und, falls sie Gruͤnde hat, deren Angabe fuͤr unrichtig zu halten, sofort eine
kürzliche Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche anzutragen
den Betheiligten überhaupt in allen Fällen freisteht. Alle solche Ermittelungen
sind sportelfrei, so lange kein absichtliches Verschweigen des wahren Werthes
hervortritt, oder die Betheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen.
g. 14.
Hinsi chtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-Taren gilt, wo
nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, die Regel, deß, jedes ange-
sangene 25 Thaler für voll angenommen wird. Wo also z. B. das Gesetz
Ein Prozent vorschreibt, beträgt bei einem Gegenstande von
1 Thaler bis 25 Thaler die Sportel 7#, Groschen,
über 25 Thaler bis 50 Thaler die Sportel 15 Groschen,
über 400 Thaler bis 425 Thaler die Sportel4Thaler7kGroschem
So oft Bruchpfennige hervortreten, Wind solche ganz wegzulassen.
Wo hingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeit-
liche Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Be-