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anderen Landes-Kollegien solche Zweifel hervortreten — sorgsältig zu ermes-
sen, ob die Einholung authentischer Interpretation erforderlich oder eine dok-
trindre Interpretation zureichend ist.
Jede solche authentische oder doktrindre Interpretation soll sofort durch
das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Zweiter Abschnitt.
Bon der K&lassen--Taxe.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für Vustiz= und für Berwaltunge Gegenkänb
g. 19.
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein
hoͤherer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, fuͤr jede
Seite (Sk. 10 — Thlr. 4 Gr.
Insinuations-Registraturen sind durchgehends frei.
Wnmerkung.
a) Wenn mehre demselben Zahlungepflichtigen zur Last fal-
lende Zeugen= oder andere Vernehmungen unmittelbar hinter
einander folgen, so werden dieselben nur als Ein fortlaufen-
des Protokoll ang esetzt.
b) Geschieht die Eröffnung eines Erkenntnisses in Untersuchungs-
sachen, wodurch eine Strafe oder Kostengeltung ausgespro-
chen wird, in einem Protokolle mehren Verurtheilten zu-
gleich: so wird für jeden der letzteren 4 Groschen ange-
setzt, ohne Rücksicht auf die Seitenzahl der Niederschrift.
(c) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liguidirt,
ingleichen alle Niederschriften, welche dem Protokolle in Form
von schriftlichen Aufsätzen als Beilagen angefügt werden,
z. B. Inventarien.
2) Protokolle über Hinterlegung, bezüglich Aufnahme
n) eines Testamentes . .. . .... 44.. 1 16
b) eines Nachtrages dau .. .... . . . ... .. . 1 —
einschlüssig zu a und b des Hinterlegungösscheines.
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