Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Es versteht sich daß, wenn ein und derselbe Gläubiger gleichzeitig ver- 
schiedene Forderungen gegen verschiedene Schuldner geltend macht, der Ansatz 
für den Sühne-Termin hinsichtlich eines Jeden der Schuldner — insoweit 
sie nicht Streitgenossen sind — Statt sindet. 
B. Vô##llche Rechtsstreitigkeiten. 
Civil = Prozesse. 
g. 23. 
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die 
durch Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende 
Imploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein 
prozessualisches Verfahren übergeht. 
*)*-•' 
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Sequestrations-Sachen, 
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be- 
trefsen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv- 
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich 
nach der Klassen= Tare (S. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche 
gegen Masseschuldner aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite. 
*mn 
1) Niederschreibungen mundlich angebrachter Klagen und Ligquidationen 
im Konkurse, für jede Seite: 
in geringfügigen Sahen - 4 Gr. 
in minderwichtigien – 8 
in wichtigen .................................... —,10, 
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, fuͤr jede Seite: 
in geringfuͤgigen Sachen . . . .... — 2 
in minderwichtiien . .. . — 4 
in wichtieen — 5 
Anmerkung. 
Die Feststellung einer Schuldberechnung (con###tutio liquidi: 
wird wie eine Registratur angesetzt.
	        
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