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3) Jedes Erkenntniß über einen Inzident-Punkt, z. B. uͤber Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, wegen Versäumniß des Sachwalters, ist mit, der Hälfte des Ansatzes
für ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren.
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse — sofern
letztere der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich nöchig machen — immer
wie Enderkenntnisse zu taxiren. '
5) In Eheverspruchs= und Eheirrungs-Angelegenheiten sind stets nur die niedrigsten
Ansätze zu wählen.
Ein in erster Instanz in einer wichtigen Sache gesprochenes Enderkenntniß, welches in
höherer Instanz in ein Zwischenerkenntniß verwandelt wird, ist nur als Zwischen-
erkenntniß zu liquidiren und das zuviel Bezahlte zurückzugeben.
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S. 28.
Den unschätzbaren Gegenständen sollen hinsichtlich der Erkenntnißsportel
namentlich auch beigezéhlt werden: förmliche Erkenntnisse über Eröffnung von
Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse über die Rechtswohlthat der Ver-
mögensabtretung, über die Amortisation verlorner Dokumente oder eingetra-
gener Forderungen, über den Aufruf unbekannter Prätendenten oder über To-
deserkldrungen, ingleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines zuerkann-
ten Liquidi, worin noch ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird, und
endlich alle diejenigen, die zwar einen zu Geld schätzbbaren Gegenstand betref-
fen, wobei es aber weder streitig ist, wie viel derselbe betrage, noch wem
er zugehöre, oder wer ihn zu leisten habe, sondern wo bloß rechtliche Hülfe
zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung gesucht wird.
Wenn jedoch bei einem solchen Prozeß-Gegenstande ein bestimmter
Werth hervortritt, der eine geringere Erkenntnißsportel als die für un-
schätzbare Gegenstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen.
g. 29.
Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswaͤrtigen
Spruche verstattet, so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichts-
handlungen einzeln nach §. 25, neben der auswärtigen urthelsgebühr, zu
liquidiren. Kommt aber der Antrag auf Akten-Versendung erst nach dem
Schlußsatze ein, so hat die Parthei die Kosten des etwa bereits abgefaßten,
wenngleich noch nicht ausgefertigten (F. 10) Bescheides zu tragen.