Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Auf die Vergleichssumme wird bei Bestimmung dieser Vergleichs- 
sportel keine Rücksicht genommen, außer bei Vergleichen mit einzelnen Konkurs- 
Gldubigern, wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Vergleichssumme 
auszuwerfen und, wenn alsdann noch ein Erkenntniß zu faällen bleibt, die Er- 
kenntnißsportel nach dem Betrage der noch übrigen Aktiv-Masse anzusetzen 
ist G. 12 Nr. 8). 
g. 85. 
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht voͤllig beigelegt, 
sondern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich auf 
das Beweisverfahren oder auf ein Liquidations-Verfahren kompromittirt wird: 
so findet die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischenerkenntniß Statt, wo- 
mit ebenfalls die in diesem Prozeß-Abschnitte vorausgegangenen Handlungen, 
soweit sie nicht im §. 83 besonders ausgenommen, bezahlt sind. 
g. 86. 
Bei gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkennt- 
nisses betreffen, ingleichen wenn vor Abfassung des Erkenntnisses ein außer- 
gerichtlicher Vergleich, die Zurucknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder 
aber die Befriedigung des Klägers angezeigt wird, ferner wenn die Klage ohne 
vorherigen Termin verworfen oder gleich im Rechts-Termine ohne Weiteres 
zugestanden und nur über die Leistung des Eingeklagten nahere Bestimmung 
getroffen wird; in allen diesen Fällen finden bloß die in dem §. 25 bestimmten 
Ansätze Statt und es fallen alsdann auch die in dem F. 121 geordneten 
Separat-Gebühren weg. - 
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich vergli- 
chen, so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren. 
8. 87. 
In allen Faͤllen, wo ein Prozeß oder ein Abschnitt desselben vor dem 
einen Gerichte verhandelt, von einem andern aber entschieden oder verglichen 
wird, sind dem Gerichte, welches die Verhandlungen geleitet hat, die bei 
ihm vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den in dem F. 25 bestimmten 
Sportelsätzen von dem, die Aversional-Sportel beziehenden Gerichte zu vergüten; 
diese Vergütung darf aber niemals drei Viertheile der Erkenntnißsportel 
oder bezüglich Vergleichssportel übersteigen, abgesehen von den noch neben der 
Aversional-Sportel zu liquidirenden Handlungen (C. 88), deren Ansätze —
	        
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