Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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tät eines Rechtsmittelö erkannt wird, sind für alle Nieder- 
schriften und Ausfertigungen, die bei der Landesregierung vor- 
gekommen, einschlüssig des etwa nöthigen Benachrichtigungs- 
Reskriptes an die Unterbehörde, zu zahlern .. . 2 Thr. 15 Gr. 
Wird das Rechtsmittel von der Landesregierung selbst 6 
verworfen Ö.6Ö.6.....e.../### *iI 1 wb“ 15 "n 
ist letzteres aber vor der Akten-Versendung zurückgenommen 
worden, so sind die einzelnen Handlungen nach §. 25 zu liqui- 
diren, sowie auch die in allen diesen Fällen bei den Un- 
tergerichten etwa vorgekommenen Handtungen: 
g. 41. 
Wenn das Leuterungs= oder Ober-Appellations-Erkennt- 
niß durch ein Patrimonial-Gericht oder eine Kommission eröff- 
net wird, so ist dahin für die Ladungen zum Eröffnungs- 
Termine und für diesen selbst ,.................. --25, 
sowie, wenn von daher ein Akten-Einsendungsbericht erstat- 
tet war, cochgggg . · — - 5 
von der Instanz-Sportel zu vergüten. 
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Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober- 
Appellationögerichts-Erkenntniß (§. 25 der provis. O. A. G. O.) 
werden nach den einzelnen Ansätzen des §. 25 liquidirt. 
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür an- 
gesebbtt . . .... . ... ... . . ... .. . ...... . ...... .. . .. 4 
bis 8 
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial- 
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus- 
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist. 
g. 48. 
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und 
Beitreibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Ge- 
fallen werden — ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — stets nur wie 
geringfügige Rechtssachen liquidirt. 
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