Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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erforderlichen Bemerkungen im Hypotheken = Buche und der bei den Akten be- 
haltenen beglaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen übergeben 
und ihr die Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen Nach- 
richt zu den Erbschafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; da- 
gegen mit alleiniger Ausnahme: 
1) 
2) 
8) 
4) 
5) 
bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der 
zu den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift; 
desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem 
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be- 
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche 
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusetzenn — Thlr. 5 Gr. 
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thlr. 
übersteiigt . .... .· . ... .. ... .... .. . .... — 2 10 - 
der Klassenansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen 
Rechtsgeschäftes, wenn dieselbe vor einem andern Gerichte erfolgt ist; 
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein Aus- 
zug oder Insitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-Ansatz 
um Einen Groschen von jedem Hundert Thaler der Summe, wofür 
der Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes, 
mindestens aber um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum 
Hypotheken-Buche bezahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel 
nicht Statt findet; 
der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei 
solchen ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Nieder- 
schrift der Erkldrung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken- 
Buche und für den etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen 
ebenfalls Ein Groschen von jedem 100 Thaler der Hypotheken-Schuld, 
mindestens aber 5 Groschen zu entrichten. 
Tnmerkung 1. 
Dielenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe eß zur Angabe der 
Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, 
z. B. Testaments-Eröffnung, Vormundschaftöbestellung, Auflagen an die Gesammt-- 
heit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete 2c., ingleichen Dismembra- 
tionen und Natural-Theilungen einzelner Grundstücke, bleiben der geeigneten Klassen- 
und bezüglich Werths-Taxe unterworfen.
	        
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